Gesamtbetriebsrat – Freistellung – Auswahlentscheidung
Orientierungssätze
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Der Gesamtbetriebsrat kann einen Anspruch auf generelle (Teil-)Freistellung nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG stützen. Dem Gesamtbetriebsrat steht jedoch ein Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder nach § 51 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG zu, wenn er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf.
- Der Gesamtbetriebsrat trifft seine Auswahlentscheidung über die freizustellenden Mitglieder nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Mehrheitsbeschluss. Das gilt auch dann, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Die vollständige Begründung des Beschlusses kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 26.9.2018 – 7 ABR 77/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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