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Gesamtbetriebsrat – Freistellung – Auswahlentscheidung

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BAG vom 26.9.2018 – 7 ABR 77/16: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die Auswahlentscheidung über die vollständige Freistellung von Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen ist, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Orientierungssätze

 

  1. Der Gesamtbetriebsrat kann einen Anspruch auf generelle (Teil-)Freistellung nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG stützen. Dem Gesamtbetriebsrat steht jedoch ein Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder nach § 51 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG zu, wenn er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf.

  2. Der Gesamtbetriebsrat trifft seine Auswahlentscheidung über die freizustellenden Mitglieder nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Mehrheitsbeschluss. Das gilt auch dann, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

 

Die vollständige Begründung des Beschlusses kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 26.9.2018 – 7 ABR 77/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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