Mindestlohn – Vergütung von Bereitschaftszeiten
Orientierungssätze
- Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
- Leistet der Arbeitnehmer Vollarbeit und Bereitschaftsdienst, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn er für die in einem Kalendermonat erbrachte Arbeit – einschließlich der Bereitschaft – mindestens eine Bruttovergütung erhält, die das Produkt der Gesamtstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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