Mindestlohn – Zeitungszusteller – Nachtarbeitszuschlag
Leitsätze:
- Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller unter den dort genannten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2017 einen abgesenkten Mindestlohn vorgesehen hat, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit i. S. des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je nach Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.
Orientierungssätze:
- Ob Beschäftigte Zeitungszustellerin oder Zeitungszusteller i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind, richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach den arbeitsvertraglich (auch) geschuldeten Tätigkeiten, sofern und solange der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) von den vertraglich eröffneten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht.
- Das MiLoG bestimmt dem Mindestlohn unabhängig von der zeitlichen Lage der Arbeit und sieht einen gesonderten Zuschlag für Nachtarbeit nicht vor. Nachtarbeitnehmer haben aber unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen Ausgleich nach dieser Norm.
- Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf den zustehenden Bruttostundenlohn (bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage) als angemessen anzusehen. Zustehendes Bruttoarbeitsentgelt i. S. des § 6 Abs. 5 ArbZG ist bei Fehlen einer günstigeren Regelung der gesetzliche Mindestlohn.
- Das ArbZG wertet die Belastung der Nachtarbeitnehmer durch Nachtarbeit – vorbehaltlich der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 ArbZG – unabhängig davon, wie viele Arbeitsstunden in der Nachtarbeit erbracht werden. Deshalb verbietet sich eine „Staffelung“ der Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach dem Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 25/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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