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Mitbestimmung bei betrieblicher Entgeltgestaltung – Tarifvorbehalt

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BAG vom 20.2.2018 – 1 ABR 53/16: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Orientierungssätze

 

  1. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrere Unternehmen ist auszugehen, wenn die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel in einer Betriebsstätte zu einem einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt sowie die Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten unternehmensübergreifend einheitlich wahrgenommen werden. Allein der Abschluss einer darauf gerichteten Führungsvereinbarung ist nicht ausreichend.

  2. Die in einem Tarifvertrag geregelte Entgeltordnung stellt im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das maßgebende Vergütungssystem für die Entgeltbemessung der Arbeitnehmer dar, zu deren Anwendung der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist.

  3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung oder der Änderung des Vergütungssystems durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG insoweit ausgeschlossen, als der Tarifvertrag hierzu eine abschließende und zwingende Regelung enthält.

  4. Erwirbt ein Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ( § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) einen Betrieb unter Wahrung dessen Identität, ist er nicht zur Fortführung der dort bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet, wenn die tariflichen Entgeltbestimmungen eines von ihm geschlossenen Haustarifvertrags nach dessen Geltungsbereich auch in diesem Betrieb unmittelbar und zwingend gelten und damit zu dessen betrieblichen Vergütungsordnung i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG werden.

 

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 20.2.2018 – 1 ABR 53/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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