Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung – Zustimmungsersetzung – anwendbare Vergütungsordnung – außertarifliche Zulagen
Orientierungssätze
-
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Ein- oder Umgruppierung verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung kommen muss. Die Änderung des Vergütungssystems bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Solange diese nicht vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist, ist das bisher praktizierte Entlohnungssystem im Betrieb weiter anzuwenden.
-
Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das dort geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 unterliegen.
- Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben der tariflichen Vergütung außertarifliche Zulagen, ist eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung in die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung auch dann nicht gesetzeswidrig nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Zahlung der Zulagen ein nicht mitbestimmtes kollektives System zugrunde liegt. Die Einordnung der Arbeitnehmer in das tarifliche Entgeltsystem wir durch eine mitbestimmungswidrige Veränderung von Vergütungsbestandteilen außerhalb des Systems nicht beeinflusst. Das gilt auch dann, wenn der Zahlung der außertariflichen Zulagen ein in das geltende Vergütungsgruppensystem eingebundenes Eingruppierungssystem zugrunde liegt, in dem die Zulage die Funktion einer Zwischengruppe erfüllt. Die in der Anwendung eines solchen Systems liegende Änderung der Entlohnungsgrundsätze bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Solange diese nicht vorliegt, ist das tarifliche Entgeltsystem weiter anzuwenden und die Einordnung in dieses daher geboten.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
BAG vom 21.3.2018 – 7 ABR 38/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

