Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen
Orientierungssätze
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erfasst nicht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Abgeltung von geleisteten Überstunden oder bestehenden Freizeitansprüchen gegenüber den Arbeitnehmern. Dadurch wird weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verändert.
- Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist auf die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der darin genannten Vorschriften sowie auf die Möglichkeit, Abhilfe zu verlangen, begrenzt. Es trägt aber keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, ein entsprechendes Verhalten zu unterlassen.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 22.8.2017 – 1 ABR 24/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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