Nichtverlängerungsmitteilung – Altersdiskriminierung
Orientierungssätze
- Erklärt der Bühnenarbeitgeber aus Anlass eines Intendantenwechsels Nichtverlängerungsmitteilungen nach § 96 Abs. 2 NV Bühne lediglich gegenüber den drei lebensältesten Gruppentänzern, kann dies i. S. von § 22 AGG die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Alter der Gruppentänzer jedenfalls mitursächlich für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilungen war. Der Bühnenarbeitgeber genügt seiner Verpflichtung, die vermutete Benachteiligung wegen des Alters zu widerlegen, dann nicht allein durch den Hinweis auf den bevorstehenden Intendantenwechsel.
- Wird der Bühnenkünstler durch den Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung in unzulässiger Weise unmittelbar wegen des Alters benachteiligt, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. Das folgt jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1, §§ 1,3 AGG. § 15 Abs. 6 AGG, wonach der Arbeitnehmer bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses hat, steht der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht entgegen.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird hier verwiesen.
BAG vom 20.3.2019 – 7 AZR 237/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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