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Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung für das Jahr 2015

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BAG vom 27.6.2018 – 10 AZR 290/17: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Rückzahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2015 entschieden.

Leitsatz

 

Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung kann in Tarifverträgen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Arbeitsvertraglich einschränkungslos und in ihrer Gesamtheit in Bezug genommene Tarifverträge unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

  2. Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten.

  3. Den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

  4. In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 27.6.2018 – 10 AZR 290/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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