Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung für das Jahr 2015
Leitsatz
Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung kann in Tarifverträgen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden.
Orientierungssätze
- Arbeitsvertraglich einschränkungslos und in ihrer Gesamtheit in Bezug genommene Tarifverträge unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
- Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten.
- Den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
- In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 27.6.2018 – 10 AZR 290/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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