Samstag ist Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenzahlreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.
Die Vorinstanzen haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Prozessergebnis
Die Klägerin hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Begründung
Der Samstag ist ein Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).
Nach diesen Tarifnormen ist für schichtleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.
Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.
BAG vom 20.9.2017 – 6 AZR 143/16 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/17 des BAG vom 20.9.2017
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

