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Schadensersatz im Arbeitsverhältnis

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BAG vom 7.6.2018 – 8 AZR 96/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über Schadensersatzansprüche gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 241 Abs. 2 BGB sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweiligen Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer.

  2. Danach kann der Arbeitgeber bei einer Schädigung durch einen Dritten grundsätzlich verpflichtet sein, vorrangig diesen in Anspruch zu nehmen, bevor er Ansprüche gegenüber dem mitverantwortlichen Arbeitnehmer geltend macht. Dies setzt allerdings voraus, dass es dem geschädigten Arbeitgeber bei klarer Rechtslage ohne weiteres möglich ist, den eigentlichen Schädiger mit rechtlichem und wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 7.6.2018 – 8 AZR 96/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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