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Schadensersatz – Mitverschulden – Ausschlussklausel – Grundsatz von Treu und Glauben

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BAG vom 28.6.2018 – 8 AZR 141/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Orientierungssätze

 

  1. Dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht nur dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält, sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat sowie, wenn er – an objektiven Maßstäben gemessen – den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde.

  2. Treuwidrigkeit kann im Einzelfall anzunehmen sein, wenn ein zum Schadensersatz verpflichteter Arbeitnehmer, der durch Vertuschung seiner Verfehlungen eine zeitnahe Aufdeckung einzelner Vertragsverstöße verhindert hat, (noch vor Ablauf der Ausschlussfrist) den Schadensersatzanspruch dem Grund nach anerkennt und zum Ausdruck bringt, alles tun zu wollen, um bestehende Ansprüche zu erfüllen bzw. eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 28.6.2018 – 8 AZR 141/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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