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Schwerbehindertenvertretung – Jobcenter – Zuständigkeit – Anhörung bei Einführung von IT-Verfahren

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BAG vom 20.6.2018 – 7 ABR 39/16: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die bei einem örtlichen Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung vor der Einführung neuer von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu beteiligen ist.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs.1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Anhörungspflicht besteht – im Gegensatz zur Unterrichtungspflicht – nicht bei allen die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur bei diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers.

  2. Bei der für die Anhörung maßgeblichen Zuständigkeitsverteilung zwischen der bei einem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II gebildeten Schwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Trägers ist nach § 44i i. V. m. § 44h SGB II auf die Entscheidungszuständigkeit der jeweiligen Dienststelle abzustellen. Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters ist begrenzt auf Angelegenheiten des Jobcenters, in denen der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer des Jobcenters eine Entscheidungsbefugnis zusteht.

  3. Die beim Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung ist vor der Einführung neuer von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteter Verfahren zur Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Jobcenter nicht anzuhören, da der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer des Jobcenters insoweit keine Entscheidungsbefugnis zusteht. Entscheidungen über diesen Regelungsgegenstand obliegen der Bundesagentur für Arbeit und gelten in dem Jobcenter unmittelbar und ohne verbleibenden Entscheidungsspielraum für die Trägerversammlung oder den Geschäftsführer des Jobcenters.

 

Die vollständige Begründung des Beschlusses ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 20.6.2018 – 7 ABR 39/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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