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Sonderzahlung – Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf Entgeltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet haben.

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BAG vom 20.9.2017 – 10 AZR 610/15: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Höhe einer Sonderzahlung gestritten.

Orientierungssatz

 

Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 20.9.2017 – 10 AZR 610/15 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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