„Stellvertretender“ Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz
Leitsatz
Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben.
Orientierungssätze
- Für eine Betriebskrankenkasse gilt das Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie über die räumlichen Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.
- Beruft eine Stelle, die der allgemeinen Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, für die Dauer der Verhinderung ihres „originären“ Datenschutzbeauftragten einen sog. stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, genießt dieser jedenfalls dann nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG, wenn er während des Vertretungsfalls tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.
- „Abberufung“ i. S. des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ist jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde. So liegt es auch bei dem Auslaufen einer – wirksam vereinbarten – Befristung.
Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.
BAG vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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