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„Stellvertretender“ Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz

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BAG vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zu entscheiden.

Leitsatz

 

Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Für eine Betriebskrankenkasse gilt das Bundesdatenschutzgesetz, wenn sie über die räumlichen Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.

  2. Beruft eine Stelle, die der allgemeinen Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, für die Dauer der Verhinderung ihres „originären“ Datenschutzbeauftragten einen sog. stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, genießt dieser jedenfalls dann nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG, wenn er während des Vertretungsfalls tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.

  3. „Abberufung“ i. S. des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ist jede Beendigung des Amtes, die durch ein Verhalten der verantwortlichen Stelle veranlasst wurde. So liegt es auch bei dem Auslaufen einer – wirksam vereinbarten – Befristung.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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