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Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

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BAG vom 14.8.2018 – 1 AZR 287/17: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit der Parteien über die Zahlung einer Streikbruchprämie entschieden.

 

Leitsatz

 

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, mittels Zahlung einer Streikbruchprämie einem Streikdruck zu begegnen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Ein Arbeitgeber kann zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer mit dem Versprechen einer finanziellen Leistung von der Teilnahme am Streik abhalten und seinen Betrieb fortzuführen versuchen.

  2. Die einer solchen „Streikbruchprämie“ eigene Ungleichbehandlung von streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern ist aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Es handelt sich um ein zulässiges Kampfmittel der Arbeitgeberseite, dessen konkreter Einsatz am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

  3. Der Zulässigkeit einer Streikbruchprämie stehen weder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG noch § 138 Abs. 1 BGB entgegen. Sie verbietet sich auch nicht aus konventionsrechtlichen Gründen.

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

BAG vom 14.8.2018 – 1 AZR 287/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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