TV-L: Auslegung einer Bezugnahmeklausel – Betriebsübergang – „Kollektivvereinbarungsoffenheit“
Orientierungssätze
- Verweist ein Arbeitsvertrag auf den „Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in den für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung“ und finden „außerdem … die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“, sind von der Bezugnahme in der Regel nicht die Haustarifverträge des Arbeitgebers erfasst. Das gilt auch, wenn diese mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind.
- Der Gesichtspunkt einer – möglichen – „Kollektivvereinbarungsoffenheit“ Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nicht zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel herangezogen werden. Ein „Erst-Recht-Schluss“ von einer sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit auf eine „Tarifvertragsoffenheit“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Tarifnormen – anders als die Normen einer Betriebsvereinbarung – nicht „automatisch“ normativ, sondern nur im Fall beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis gelten, und daher nicht der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb dienen können.
- War ein Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbar, findet sein Inhalt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Betriebsübergang als Individualvertragsrecht unverändert weiter Anwendung. Für eine „analoge Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz3 BGB“ auf Bezugnahmeklauseln ist kein Raum. Es fehlt schon an einer Gesetzeslücke, die durch eine solche Analogie geschlossen werden könnte.
Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.
BAG vom 16.5.2018 – 4 AZR 209/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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