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TV-L: Stufenzuordnung im Hochschulbereich

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BAG vom 23.11.2017 – 6 AZR 33/17:

 

Leitsatz

 

Einschlägige Berufserfahrung aus einer Beschäftigung bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wird bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L i. d. F. von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L so behandelt, als ob sie beim selben Arbeitgeber i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erworben worden wäre.

 

Orientierungssätze

 

  1. Bei der Einstellung von Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L i. d. F. von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L im Rahmen der Stufenzuordnung grundsätzlich anerkannt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im wissenschaftlichen Bereich eine besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich ist.

  2. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L i. d. F. von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L hebt als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ansonsten geltende „Deckelung“ der Stufenzuordnung auf. Die erfasste Beschäftigtengruppe wird damit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unterfallen.

  3. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L i. d. F. von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L unterscheidet nicht danach, ob die einschlägige Berufserfahrung an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland oder im inner- oder außereuropäischen Ausland erworben wurde.

  4. Für den in § 16 Abs. 3 TV-L geregelten Stufenaufstieg, der durch § 40 Nr. 5 TV-L keine Änderung erfahren hat, gelten Stufenlaufzeiten. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung i. S. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L.

 

Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 23.11.2017 – 6 AZR 33/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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