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TV-V: Schichtplanturnus bei Wechselschichtarbeit

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BAG vom 11.4.2019 – 6 AZR 249/18: Das Bundesarbeitsgericht hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens über die Auslegung des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) zu entscheiden.

Leitsatz

 

Schichtplanturnus i. S. des § 9 Abs. 8 Buchst. c TV-V bleibt auch dann das Kalenderjahr, wenn ein Jahresplan die einzelnen Beschäftigten zwar taggenau bezogen auf die verschiedenen Schichten einteilt, dabei aber sog. „Flex-Wochen“ ausnimmt, für die die Zuteilung erst später im Rahmen einer Monatsplanung erfolgt. Der flexible Anteil darf jedoch 25 % grundsätzlich nicht überschreiten.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV-V unterscheidet ebenso wie § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-AT zwischen ungeplanten und eingeplanten Überstunden. Letztere entstehen nur, wenn sie im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.

  2. Der Schichtplanturnus beschreibt den Zeitraum, für den der Schichtplan im Vorhinein aufgestellt ist. Dies kann ein gesamtes Jahr umfassen. Monatliche Aktualisierungen stehen dem nicht entgegen.

  3. Ein jahresbezogener Schichtplanturnus kann auch dann vorliegen, wenn der für ein Jahr aufgestellte Schichtplan bestimmte Zeiträume vorsieht, für die zur Wahrung der Flexibilität die Einteilung der Beschäftigten noch nicht abschließend festgelegt wird. Dies muss aber deutlich die Ausnahme sein. Bei einem Schichtplanturnus von einem Jahr ist grundsätzlich ein Anteil von 25 % flexibler Zeiträume möglich. Die konkrete Besetzung der einzelnen Schichten kann dann – wie im entschiedenen Fall – erst im Rahmen einer Monatsplanung erfolgen.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 11.4.2019 – 6 AZR 249/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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