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TVöD: auflösende Bedingung – Erwerbsminderung

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BAG vom 20.6.2018 – 7 AZR 737/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Streit der Parteien darüber zu entscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Wird die Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es ruht für die Zeit der Rentengewährung (§ 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-VKA). Wird die Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt und ist in dem Rentenbescheid angegeben, dass die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, handelt es sich nicht um eine Rente auf Zeit i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-VKA.

     

  2. § 33 TVöD-VKA sieht – anders als die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 5 BAT-VKA – für den Fall der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch für unkündbare Arbeitnehmer vor. Damit ist keine unzulässige Rückwirkung für Arbeitnehmer verbunden, die bei der Überleitung vom BAT-VKA in den TVöD-VKA noch keinen Wiedereinstellungsanspruch auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BAT-VKA erworben hatten.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 20.6.2018 – 7 AZR 737/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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