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Überwachungsrecht des Betriebsrats – gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe

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BAG vom 24.4.2018 – 1 ABR 6/16: In einem Rechtbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten über Auskunftsansprüche und Einsichtnahmerechte des Betriebsrats gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegenwarts- und zukunftsbezogen. Sie dient dazu, den Arbeitgeber zu veranlassen, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Daher müssen vergangenheitsbezogene Auskunftsbegehren auf ein gegenwärtiges oder künftiges Verhalten des Arbeitgebers schließen lassen. Andernfalls besteht kein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

  2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Allein der pauschale Hinweis auf gesetzliche Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist unzureichend.

  3. Stützt der Betriebsrat ein Auskunftsbegehren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auf ein mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 ArbSchG, bedarf es der Darlegung festgestellter Gefährdungen. Erst diese begründen eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, die geeignet sein kann, das Mitbestimmungsrecht auszulösen.

 

Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

 

BAG vom 24.4.2018 – 1 ABR 6/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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