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Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

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BAG vom 6.9.2017 – 5 AZR 382/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten eines Krankenpflegers zu entscheiden.

 

Leitsatz

 

Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht.

  2. Eine Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. An einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer kein objektiv feststellbares eigenes Interesse.

  3. An der Fremdnützigkeit des An- und Ablegens einer besonders auffälligen Dienstkleidung fehlt es, wenn sich der Arbeitnehmer dafür entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Das Umkleiden außerhalb des Betriebs dient dann nicht ausschließlich einem fremden Bedürfnis.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 6.9.2017 – 5 AZR 382/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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