Wiedereinstellungsanspruch – Kleinbetrieb
Leitsatz
Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze sind in Kleinbetrieben i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG nicht anwendbar.
Orientierungssätze
- Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus, die an den Maßstäben von § 1 Abs. 2 KSchG zu messen ist. Deshalb sind diese Grundsätze in sog. Kleinbetrieben i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG nicht anwendbar.
- Der Wiedereinstellungsanspruch nach einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung stellt einen nach § 242 BGB gebotenen spezifischen Ausgleich allein dafür dar, dass eine betriebsbedingte Kündigung i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG nicht erst dann möglich ist, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht, sondern schon dann wirksam erklärt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt ist, dass jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der die Entlassung erforderlich machende betriebliche Grund vorliegen wird.
- Es konnte unentschieden bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen sich in sog. Kleinbetrieben i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, wenn der Betrieb entgegen der ursprünglichen Absicht des Arbeitgebers nicht geschlossen, sondern von diesem oder einem Betriebserwerber fortgeführt wird und/oder wenn bei der Auswahl der weiterzubeschäftigenden Arbeitnehmer ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht gewahrt ist.
- Ebenso konnte offen bleiben, ob sich aus § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB i. V. m. § 242 BGB ausnahmsweise ein Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruch für den Fall ergeben kann, dass der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Höchstfrist für die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG Kenntnis von den Umständen erlangt, die aus seiner Sicht die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB begründen.
- Im entschiedenen Fall, in dem der Betrieb zunächst für zwei Monate durch die bisherige Arbeitgeberin fortgeführt und erst danach von einer neuen Inhaberin übernommen wurde, hätte der Kläger einen auf § 242 BGB gestützten Wiedereinstellungs-bzw. Fortsetzungsanspruch erfolgreich nur gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin verfolgen können. Seine gegen diese gerichtete Klage auf Wiedereinstellung war jedoch rechtskräftig abgewiesen worden.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 19.10.2017 – 8 AZR 845/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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