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Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 TVöD-K

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Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Streit der Parteien über einen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Orientierungssätze

 

  1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-K entsteht sukzessive im laufenden Kalenderjahr, sobald seine Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ersatzzusatzurlaubsansprüche für den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-K entstehen nur dann, wenn der Arbeitnehmer diesen Urlaub rechtzeitig vor seinem Untergang verlangt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt. Der Arbeitgeber muss den Zusatzurlaub nicht initiativ gewähren.
  3. Die Geltendmachung als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ersatzzusatzurlaub ist nicht entbehrlich, wenn der Arbeitgeber sich vor Entstehen des Zusatzurlaubsanspruchs endgültig und ernsthaft geweigert hat, den Anspruch zu erfüllen. Schuldnerverzug setzt voraus, dass ein vollwirksamer und durchsetzbarer Anspruch besteht. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB macht diese Voraussetzung nicht entbehrlich.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 23.11.2017 – 6 AZR 43/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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