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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagespflegeperson

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BAG vom 23.5.2018 – 5 AZR 263/17: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Streit der Parteien über die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter zu entscheiden.

Leitsatz

 

Wird eine „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII in ihrem Haushalt als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.

 


Orientierungssätze

 

  1. Eine Tagespflegeperson, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII in ihrem Haushalt Kinder in der Kindertagespflege betreut, hat keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil sie nicht als dessen Arbeitnehmerin tätig wird. Diese Vorschrift kann auch nicht dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass auch selbstständig Erwerbstätige i. S. des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2010/41/EU einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben.

  2. Aus Art. 8 der Richtlinie 2010/14/EU folgt kein Anspruch einer Tagespflegeperson gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Dem steht entgegen, dass die Richtlinie die Person des Schuldners eines etwaigen Zahlungsanspruchs nicht hinreichend genau bestimmt.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 23.5.2018 – 5 AZR 263/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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