Rückkehrprognose bei einer Abordnungsvertretung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vor, können Sie einen Arbeitsvertrag nicht sachgrundlos befristen. Ihnen bleibt dann lediglich die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu befristen. Damit benötigen Sie einen anerkannten Sachgrund. Die Praxis greift in diesem Zusammenhang häufig auf die „Vertretungsbefristung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zurück.
Hinweis:
Neben den klassischen Vertretungsfällen - wie etwa die Elternzeit- und Krankheitsvertretung wird vom BAG mittlerweile auch die Abordnungsvertretung als Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses anerkannt. Zudem ist die Befristung eines Arbeitsvertrages auch dann zulässig, wenn eine Stammkraft seine Arbeitszeit reduziert.
Der Sachverhalt:
Im zuletzt entschiedenen Fall des BAG hatte ein Arbeitnehmer zunächst seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden reduziert. Anschließend wurde dieser Mitarbeiter zu einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers zeitlich befristet abgeordnet (vgl. etwa Protokollnotiz Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD). Der Arbeitgeber stellte daraufhin eine Vollzeitkraft befristet zur Vertretung für die Dauer der Abordnung bzw. für die Dauer der befristeten Arbeitszeitreduzierung seiner Stammkraft ein.
Die Entscheidung:
Das BAG wies die Entfristungsklage rechtskräftig ab. In seiner Entscheidung stellte das BAG fest, dass sich der Vertretungsbedarf zum einen aus der zeitlich begrenzten Reduzierung der Arbeitszeit und zum anderen daraus ergebe, dass die vertretene Stammkraft nicht auf ihrem Stammarbeitsplatz eingesetzt werde.
Hinweis:
Die rechtswirksame Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages zur Vertretung einer Stammkraft setzt voraus, dass der Arbeitgeber den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Vertragsabschluss hinreichend sicher prognostizieren kann. Allerdings könne der Arbeitgeber – so das BAG – regelmäßig davon ausgehen, dass die Stammkraft ihre „volle“ Arbeitsleistung zukünftig wieder erbringen wird. Dies gilt allerdings nur bei einem „fremdbestimmten“ Ausfall der Stammkraft, etwa wegen Krankheit oder Urlaub. Hängt die Rückkehr des Mitarbeiters jedoch auch von Gründen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, müsse der Arbeitgeber seine Rückkehrprognose weitergehend begründen.
Dies bedeutet für eine Abordnungsvertretung Folgendes:
Sie müssen in einem solchen Fall Ihre konkrete Planungs- und Organisationsentscheidung offenlegen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob der Arbeitsplatz freigehalten wird, die Dauer sowie etwaige Verlängerungen der Abtretung, ob diese dem Wunsch des Beschäftigten entspricht und ob nach deren Ablauf die Rückkehr auf den Stammarbeitsplatz automatisch erfolgen soll – wie im Übrigen in dem von BAG entschiedenen Fall.
Hinweis für Sie:
Sie sollten bei einer Abordnungsvertretung immer schriftlich dokumentieren, warum Sie im Befristungszeitpunkt davon ausgehen konnten, dass die Stammkraft auf Ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung zurückkehren wird.
In diesem Sinne verbleibe ich für heute.
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15 – EzA-SD 2017, 8.
