Vereinsklagerecht gegen Off-Road-Anlage?
BImSchG §§ 13, 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 u. 3; BNatSchG §§ 33 Abs. 2, 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 3; BayNatSchG Art. 13c Abs. 2, 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 49 Abs. 3 S. 2, 49a Abs. 2; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1a u. 2 S. 2; Anhang zur 4. BImSchV Nr. 10.17 Spalten 1 u. 2; Anlage 1 zum UVPG Nr. 10.7; Öffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie 2003/35 EG; FFH-RL Art.4 Abs.5, 6 Abs.2 bis 4; UVP-RL Art.4 Abs.1 u.2, 10a, Anhang II Nr. 11 lit. a.; IVU-Richtlinie Art. 2 Nr. 3, Anhang I; Aarhus-Übereinkommen Art. 6 Abs. 1 lit. a und b, 9 Abs. 2 1. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG schließt Mitwirkungsrechte aus, die anerkannten Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt und Grundlage eines (naturschutzrechtlichen) Vereinsklagerechts sind. 2. Aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ergibt sich kein Vereinsklagerecht gegen die immissionsschutzrechliche Genehmigung einer Off-Road-Anlage ohne ständigen Renn- und Testbetrieb.
BayVGH, Urteil vom 3.4.2009 – 22 BV 07.1709 –
Aus den Gründen:
(12) 2. Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, dass sich ein Vereinsklagerecht des Kl. nicht aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG) vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2816) ableiten lässt. Zwar ist das Verfahren für das Vorhaben der Beigel. nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden, so dass dieses Gesetz nach dessen § 5 (Übergangsvorschrift) Anwendung finden kann. Jedoch ist bereits der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, weil für das Vorhaben weder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG i. V. mit §§ 3 ff. UVPG i. V. mit Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann noch das Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG einer Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs der 4. ImSchV bedarf. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, ist die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Off-Road- Anlage keine ständige Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge i. S. von Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG bzw. Nr. 10.17 der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV, sondern stellt gemäß Nr. 10.17 der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV eine Anlage dar, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dient (wird ausgeführt).
(17) Ein Vereinsklagerecht des Kl. kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die genehmigte Off-Road-Anlage einen vorgezogenen Teil eines Gesamtnutzungskonzepts für das ehemalige Bundeswehrgelände darstellt, für das die Beigel. zu 2 ein Bauleitplanungsverfahren eingeleitet hat. Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, hat das Landratsamt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Anlage auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft und bejaht. Selbst wenn für diese Anlage – entgegen dieser Rechtsauffassung – die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans erforderlich gewesen wäre, hätte dies aber auch insoweit nicht den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a eröffnet. Eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG ein Beschluss nach § 10 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans nur dann, wenn dadurch die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Dies ist nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Off-Road-Anlage aber nicht der Fall. Im Hinblick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vereinsklagerecht des Kl. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG umgangen wurde (§1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
(18) Entgegen der Auffassung des Kl. kann eine „Quasi-UVPPflicht“ für die genehmigte Off-Road-Anlage nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beigel. zu 2 im Aufstellungsverfahren für den o. g. Bebauungsplan für das Gesamtprojekt eine strategische Umweltprüfung mit Umweltbericht vorgenommen hat. Dies führt nicht zwingend zur Notwendigkeit einer UVP in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren. Eine solche Rechtsfolge lässt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3 UVPG ableiten. Dieser Norm ist keine eigenständige Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im jeweils nachfolgenden Zulassungsverfahren zu entnehmen. Ihre Anordnung beschränkt sich auf diejenigen von der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40, UVP-RL) i.d.F. der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997 (ABl.EU Nr. L 73, S. 5) sowie der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17, Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie) und diesen folgend dem UVPG erfassten Vorhaben, für die sich aus Anlage 1 zum UVPG selber eine UVP-Pflicht ableiten lässt (vgl. Wagner/Paßlick in Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, RdNr. 187 zu § 17). Wie schon oben ausgeführt wurde, ist dies bei der hier streitgegenständlichen Off-Road-Anlage nicht der Fall, weil sie nicht als ständige Rennoder Teststrecke für Kraftfahrzeuge anzusehen ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 11 lit. a UVP-RL; Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG.
(19) 3. Entgegen der Auffassung des VG kann sich der Kl. nicht auf ein Vereinsklagerecht gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs.2 BNatSchG i. V.m Art.42 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 und Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG stützen.
(20) 3.1 Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann ein nach § 59 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein, wie der Kl., ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG. Vorliegend befindet sich die geplante Off-Road-Anlage der Beigel. zu 2 innerhalb eines Gebiets, das von der EG-Kommission in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde; gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL wurde damit der Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ausgelöst (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054/1057). Das Landratsamt hat dementsprechend in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Befreiung von Verboten zum Schutz sonstiger Schutzgebiete nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 33 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Art. 13c Abs. 2 und Art. 49a Abs. 2 Bay- NatSchG erteilt.
(21) 3.2 Nach §61 Abs.2 Nr.3 BNatSchG sind Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 BNatSchG u. a. nur zulässig, wenn der Verein zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 6 berechtigt war. Ein generelles Mitwirkungsrecht in immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist weder nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG noch nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG noch nach §60 Abs.2 Satz 1 Nr.5 bis 6 BNatSchG vorgesehen. Lediglich für Planfeststellungsverfahren von Landesbehörden, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, besteht gemäß Art.42 Abs.1 Satz 1 Nr.6 BayNatSchG ein solches generelles Mitwirkungsrecht.
(22) Gemäß Art.42 Abs.1 Satz 1 Nr.5 BayNatSchG besteht allerdings ein Mitwirkungsrecht des Kl. vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung nach ihrem Wortlaut bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil vorliegend noch keine Schutzverordnung für das FFHGebiet erlassen wurde. Denn jedenfalls ist ein Mitwirkungsrecht des Kl. nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG hier aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfallen.
(23) Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die anderen für die Anlage notwendigen behördlichen Entscheidungen – abgesehen von im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen – ein. Wie sich § 19 Abs. 2 BImSchG entnehmen lässt, entfalten diese Konzentrationswirkung auch Genehmigungen, die im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren; denn nur durch eine umfassende Vereinheitlichung lässt sich das angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung erreichen. Das Genehmigungsverfahren ist somit ausschließlich nach den für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 10, 19 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV durchzuführen. Das bedeutet, dass daneben auch naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen unanwendbar sind und zwar unabhängig davon, ob die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften den verdrängten Regelungen funktionell entsprechen; denn die bezweckte Verfahrensvereinheitlichung würde verfehlt, bliebe es der Einschätzung der jeweiligen Genehmigungsbehörde überlassen, an sich verdrängte Verfahrensregelungen dennoch – wenn auch möglicherweise nur entsprechend – anzuwenden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 NVwZ 2003, 705). Mangels Mitwirkungsrechts des Kl. im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entfällt damit auch das sich aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergebende Vereinsklagerecht des Kl. Soweit ersichtlich wird dieses Ergebnis auch von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 23.6.2008 NVwZRR 2008, 770).
(24) Der Hinweis des Kl. auf Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG führt zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 BImSchG. Es mag zwar sein, dass das Mitwirkungsrecht, wenn die Befreiung nach dieser Regelung „durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung“ ersetzt wird, in dem anderen Verfahren besteht und dass in diesen Fällen auch die Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben ist (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079) Das VG hat diesbezüglich aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber in § 13 BImSchG eine abschließende Regelung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens getroffen hat, so dass der Landesgesetzgeber insoweit keine weitergehende Beteiligungsrechte von anerkannten Naturschutzverbänden vorsehen kann. Es kommt hinzu, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und der Ersetzungswirkung i. S. von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG besteht. Während § 13 BImSchG andere Genehmigungen selbst unter sein „Dach“ zieht und sie dem für ihn geltenden Verfahren unterwirft, tritt die Ersetzungswirkung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Bay- NatSchG nicht deshalb ein, weil diese außerhalb des Naturschutzrechts gesetzlich angeordnet ist; vielmehr koppelt das Natur schutzrecht eine Entscheidung an die anderweitige Gestattung, um zu vermeiden, dass für das Vorhaben zwei separate Gestattungen erforderlich sind (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hülfle, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2007, RdNr. 5 zu Art. 42 BayNatSchG).
(25) 3.3 Entgegen der Auffassung des VG ist ein Abweichen von dieser Rechtsprechung, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Rechtsänderungen auf nationaler oder supra- bzw. internationaler Ebene, nicht angezeigt.
(26) a) Soweit sich das VG darauf beruft, dass im vereinfachten Verfahren des § 19 BImSchG keine Anhörung nach § 10 BImSchG stattfindet und es damit an einem auch nur annäherungsweise funktionalen Pendant für den Wegfall der Mitwirkung im Vorfeld der Entscheidung fehlt, hat bereits das BVerwG darauf hingewiesen, dass einer solchen Sichtweise das mit der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung angestrebte Ziel der Verfahrensvereinfachung entgegensteht (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O.). Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, aufgrund derer die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften verdrängt werden, kann auch nicht dahingehend aufgespalten werden, dass sie nur dann gilt, wenn kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt wird. Andernfalls stünden den anerkannten Naturschutzvereinen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das gegenüber dem förmlichen Verfahren eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, RdNr. 1 zu § 19 BImSchG), Mitwirkungs- und Klagerechte zu, die im förmlichen Verfahren nicht zukommen. Es kommt hinzu, dass es der Träger des Vorhabens in der Hand hätte, den Naturschutzverbänden diese Rechte durch einen Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu entziehen.
(27) b) Auch der Hinweis des VG auf die Verankerung des Vereinsklagerechts in § 61 Abs. 1 BNatSchG und den Normwiderspruch zwischen § 13 BImSchG und § 61 BNatSchG rechtfertigt keine gegenüber der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber das Vereinsklagerecht als einen bundesgesetzlichen Mindeststandard ausgestaltet hat (vgl. § 61 Abs. 5 BNatSchG), den die Landesgesetzgeber zu Gunsten der anerkannten Vereine überschreiten dürfen, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch solche weitergehenden Beteiligungsrechte von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden (vgl. BVerwG vom 17.12.2002, a.a.O. zur vergleichbaren Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F.).
(28) Es sind auch Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der Neuregelung des § 61 Abs. 1 BNatSchG die Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung im Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten eingeschränkt werden sollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die Vereinsklage – ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren, das dem vom Gedanken des Individualrechtsschutzes geprägten System der VwGO wesensfremd ist – bewusst auf einen, wenn auch bedeutsamen, Kernbereich der klagefähigen Rechtsakte beschränken, der in weitem Maße den bisherigen Klagemöglichkeiten im Landesrecht entspricht, und das Recht auf die Fälle konzentrieren, in denen der Verein zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren berechtigt war (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 14 BV 05.3079, m. w. N.). Da weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar ein Verbands- bzw. Vereinsklagerecht folgt und es dem zuständigen Gesetzgeber freisteht, derartige Klagerechte einzuführen (vgl. BVerfG vom 10.5.2001 NVwZ 2001, 1148), wäre es dem Gesetzgeber unbenommen geblieben, auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eigenständig in den Katalog der von den Beteiligungsrechten erfassten Verfahren aufzunehmen oder aber die eigenständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auszunehmen (vgl. OVG MV vom 8.5.2002 NuR 2003, 34/36). Diese ist im Rahmen der Neuregelung der Mitwirkungs- und Klagerechte von Vereinen in den §§ 58 bis 61 BNatSchG nicht erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich hierbei bewusst für die rein naturschutzrechtliche Verbandsklage entschieden und eine allgemeine umweltschutzrechtliche Verbandsklage verbunden mit einem Mitwirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgelehnt (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602).
(29) Gegen eine Einschränkung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG durch die Regelung in § 61 Abs. 1 BNatSchG spricht ebenfalls, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des UmwRG in Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie ein erweitertes Vereins- bzw. Verbandsklagerecht für umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen einführen wollte, auf das sich Naturschutzverbände auch dann berufen können, wenn die spezielle naturschutzrechtliche Verbandsklage des § 61 Abs. 1 BNatSchG nicht greift (vgl. BTDrs. 16/2495, S. 8 und 11); allerdings beschränkt auf Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Gemäß §1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UmwRG können u. a. alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sowie nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1a BImSchG mit dieser neuen Vereinsklage angegriffen werden. Der Gesetzgeber hat damit gerade für die größeren umweltrelevanten Anlagen und Vorhaben ein eigenes umweltrechtliches Vereinsklagerecht geschaffen, das aber die Vorhaben in Spalte 2 des Anhangs der 4.BImSchV ausdrücklich nicht umfasst. Damit hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Neuregelung davon abgesehen, ein Vereinsklagerecht verbunden mit einem Mitwirkungsrecht für Naturschutzverbände für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuführen.
(30) c) Schließlich können auch die vom VG herangezogenen Rechtsänderungen auf supra- bzw. internationaler Ebene keine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Konkurrenz zwischen § 61 Abs. 1 BNatSchG und § 13 BImSchG begründen. Zwar weist das VG zutreffend darauf hin, dass das Aarhus-Übereinkommen nunmehr mit dem Gesetz zum Aarhus-Übereinkommen vom 9.12.2006 (BGBl. II S. 1252) in nationales Recht transformiert und dadurch dem Vertragsinhalt innerstaatliche Geltung verliehen wurde (vgl. Jarass/Pieroth GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 17 zu Art. 59). Soweit aber das VG die Regelung in § 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens als Rechtsquelle für eine einschränkende Auslegung des § 13 BImSchG heranziehen will, unterliegt dies Bedenken, weil sich jene Regelung nach ihrem Wortlaut nur auf die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen bezieht, für die Art. 6 des Übereinkommens und – sofern diese nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Abs. 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Aarhus-Übereinkommens sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, wozu die Off- Road-Anlage der Beigel. aber nicht gehört. Für weitere, dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, kann das innerstaatliche Recht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen. Die Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens erfolgte durch eine Anpassung des europäischen Rechts an diese Konvention, u. a. mittels der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie (vgl. Art. 1 der Richtlinie), mit der insbesondere die UVPRichtlinie und die Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) geändert wurden (vgl. Art. 3 und 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie). Aufgrund dieser Änderungen kann sich ein Mitwirkungsrecht und ein Klagerecht von Naturschutzverbänden nur für solche Vorhaben ergeben, die dem Anwendungsbereich der UVPRichtlinie oder der IVU-Richtlinie unterfallen (vgl. Art. 10a UVP-RL und Art. 15a der IVU-Richtlinie). Das ist hinsichtlich der Off-Road-Anlage der Beigel., als einer Anlage, die der Übung oder Ausübung des Motorsports dient, aber nicht der Fall. Wie sich aus Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 11 lit. a UVP-RL ergibt, gilt diese vielmehr nur für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge. Die Anlage der Beigel. zu 2 ist auch nicht in Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II UVP-RL oder in Art. 2 Nr. 3 i.V. m. Anhang I der IVU-Richtlinie genannt.
(31) Für Pläne und Programme enthält Art. 2 der Öffentlichkeitsbeteiligungs- Richtlinie dagegen keine mit Art. 10a UVP-RL und Art. 15a IVU-Richtlinie vergleichbare Regelung. Eine solche ergibt sich für Pläne und Programme auch nicht aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme von 21.7.2001 (ABl. EU Nr. L 197 S. 30). Art. 10a UVP-RL kann auch nicht auf Pläne und Programme ausgeweitet werden, da sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“ bezieht, „für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten“ (vgl. Kment in Hoppe, UVPG, 3.Aufl. 2007, RdNr. 87 der Vorbemerkungen). Auch Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens stellt – wie schon oben ausgeführt – nach seinem Wortlaut nur auf die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen ab.
(32) Im Hinblick darauf kann ein Vereinsklagerecht des Ast. auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts hergeleitet werden.
(33) 3.4 Schließlich kann der Kl. auch nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein möglicherweise verletztes subjektives Recht des Kl. ist nicht ersichtlich. Was den Hinweis des VG auf die Situierung der Anlage der Beigel. zu 2 in einem FFH-Gebiet angeht, ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass die FFH-Richtlinie dem Einzelnen nicht das Recht verleiht, die Beachtung der für gemeldete FFH-Gebiete geltenden Vorschriften zu verlangen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007, NVwZ 2007, 1074/1076).
(34) 4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art.234 Abs.2 EG kommt nicht in Betracht, weil Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den VGH – wie ausgeführt – nicht bestehen.