rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Reform des Disziplinarrechts im kirchlichen Bereich

1 Bewertung

Denkt man an die Reform des Disziplinarrechts, fällt in erster Linie das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder in den Blick. Weniger bekannt ist, dass auch die Kirchen in Deutschland ein Disziplinarrecht vorhalten. Befasst man sich mit dem verfassungsrechtlichen Status der Kirchen, überrascht dies allerdings keineswegs.

Nach Art. 140 GG sind die staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung -WRV – Bestandteil des GG. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates (Art. 137 Abs. 3 WRV). Darüber hinaus behalten die Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Der Staat garantiert den Kirchen hierdurch eine weitgehende Gesetzesautonomie zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Ihnen ist es vor allem gestattet, ihr Personal im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienst- und Treueverhältnisse zu beschäftigen und hierzu spezifische Kirchengesetze zu erlassen. Von diesem Recht haben die Kirchen umfassend Gebrauch gemacht. So beschäftigt sowohl die Katholische als auch die Evangelische Kirche im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis neben den Pfarrern auch Beamte, etwa an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, die in den an das staatliche Recht angelehnten Beamtenverhältnissen auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit stehen. Dieser Umstand verlangt zwangsläufig nach einem kirchlichen Disziplinarrecht.

 

Erfreulicherweise haben sich die Kirchen in den bundesweiten Reformprozess des Disziplinarrechts eingefügt und – bei gleichzeitiger Beachtung der kirchenspezifischen Besonderheiten – moderne Disziplinargesetze geschaffen, die hinter dem Standard des Disziplinarrechts von Bund und Ländern keineswegs zurückbleiben.

 

Im Bereich der Katholischen Kirche werden die Disziplinargesetze von den jeweiligen Bistümern erlassen. Beispielhaft sei nur die Disziplinarordnung des Bistums Mainz vom 12.07.2005 genannt (Kirchliches Gesetzblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 13). Ungeachtet des Wortes „Disziplinarordnung“ handelt es sich hierbei um ein Gesetz im formellen Sinne. Dieses gilt alle Beamtinnen und Beamten sowie für alle Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des Bistums Mainz – nicht allerdings für dessen Pfarrer. Inhaltlich lehnt es sich eng an das Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz (LDG) an und erklärt in § 3 dessen Bestimmungen in einer dynamischen Verweisung weitgehend für anwendbar. Aufgrund dieser Regelungstechnik bleibt das Gesetz ausgesprochen schlank und kommt mit nur 19 Paragraphen aus. Hauptregelungsgegenstand des Gesetzes ist die Disziplinargerichtsbarkeit, bestehend aus einer Disziplinarkammer in der ersten und einem Disziplinarsenat in der zweiten Instanz. Anders als im staatlichen Disziplinarrecht verhandeln die Spruchkörper in nichtöffentlicher Sitzung.

 

Für die Evangelische Kirche ist zum 01.10.2010 das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28.10.2009 (ABl. EKD S. 316) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist es erstmals gelungen, eine einheitliche disziplinarrechtliche Regelung für alle Gliedkirchen, gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die EKD zu beschließen. Anders als bei der Katholischen Kirche gilt das Gesetz außer für die Beamtinnen und Beamte auch für die Pfarrerinnen und Pfarrer. Das DG.EKD ist inhaltlich in weiten Teilen an das Bundesdisziplinargesetz (BDG) angelehnt, und zwar sowohl für das behördliche als auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Darüber hinaus haben kirchendisziplinarrechtliche Besonderheiten Eingang in das Gesetz gefunden. So wird der Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen um solche Disziplinarmaßnahmen erweitert, die speziell auf dem Pfarrerstatus abgestellt sind, beispielsweise um die Möglichkeit, den Verlust der Rechte aus der Ordination auszu-sprechen. Bevollmächtigte und Beistände müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Die Disziplinargerichtsbarkeit wird in einem zweigliedrigen Verfahren von speziellen Spruchkörpern wahrgenommen. In erster Instanz entscheiden jeweils eigene Disziplinarkammern der Evangelischen Kirche Deutschlands und der Gliedkirchen. In zweiter Instanz besteht seit der dem In-Kraft-Treten der Reform nur noch ein Gericht für den gesamten Bereich der EKD und der Gliedkirchen, nämlich der Disziplinarhof der EKD. Dies wird zu Recht als großer Fortschritt gewertet, vor allem im Hinblick auf das Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Auch die Disziplinargerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich die Kirchen weitgehend – und zwar absolut autonom und ohne jeden staatlichen Druck - in den bundesweiten Reformprozess des Disziplinarrechts eingereiht haben. Das ist schon im Hinblick auf die insgesamt erstrebte einheitliche Entwicklung dieses Rechtsgebiet erfreulich und kann darüber hinaus auch als weitere Bestätigung dafür angesehen werden, dass Bund und Länder hier auf dem richtigen Weg sind.

 

Dr. jur. Franz Werner Gansen

SX_LOGIN_LAYER