Arbeitszimmer: Nutzung des Büroarbeitsplatzes zu Fortbildungszwecken
Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer bis zu 1 250 € als Werbungskosten aus.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einem Arbeitnehmer bekanntlich nur dann in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handelt (z.B. bei einem Heimarbeiter). Ist dies nicht der Fall, steht dem Arbeitnehmer aber für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1 250 € als Werbungskosten abgezogen werden.
Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer bis zu 1 250 € als Werbungskosten aus. Dies gilt laut Bundesfinanzhof unabhängig davon, in welchem Umfang für die Fortbildung die dem Arbeitnehmer am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (hier der Computer für einen speziellen Sprachkurs) genutzt werden dürfen. Es genügt für einen Abzug der Aufwendungen bis zu 1 250 € auch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer („Fortbildungs-“)Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Büroarbeitsplatz erledigt werden könnten.
(BFH-Urteil vom 5.10.2011, BStBl. 2012 II S. 127)