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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Sukzessive Zuführung der Arbeitgeber zum neuen elektronischen Verfahren im Laufe des Jahres 2013

Aufgrund der aufgetretenen technischen Schwierigkeiten ist der Starttermin für die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bekanntlich auf den 1.1.2013 verschoben worden, wobei die Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die ELStAM ihrer jeweiligen Arbeitnehmer ab dem 1.11.2012 abzurufen (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, unter dem Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM – unter „Neues und Wichtiges auf einen Blick“ sowie unter Nr. 1).

 

Auf der Basis einer ausführlichen Risikobewertung und von Empfehlungen auch externer Berater haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder dafür ausgesprochen, am Start des elektronischen Verfahrens zum 1.11.2012 festzuhalten, die Einführung des verpflichtenden Abrufs für die Arbeitgeber jedoch bis zum 31.12.2013 zu strecken (= sukzessive Zuführung der Arbeitgeber zum neuen elektronischen Verfahren im Laufe des Jahres 2013). Ziel ist es, dadurch den Arbeitgebern, aber auch der Verwaltung, einen gleitenden Einstieg in das neue Verfahren zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber auch erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Abrufverfahren starten können. Im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2013 hat der Bundesrat nunmehr die Bundesregierung gebeten, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die zeitlich gestreckte Einführung des Arbeitgeberabrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Kalenderjahr 2013 zu prüfen.

 

Infolge der zeitlich gestreckten Einführung des verpflichtenden Abrufs durch die Arbeitgeber ist für den Lohnsteuerabzug in 2013 zwischen folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

Teilnahme des Arbeitgebers am elektronischen Abrufverfahren

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber – zu Beginn oder im Laufe des Jahres 2013 – am elektronischen Verfahren teilnimmt (= Starttermin), gelten nur noch die Regelungen für das elektronische Verfahren, also die elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers (u.a. Steuerklasse, Freibeträge). Steuerlich bedeutsame Änderungen werden dann nach ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt.

 

Keine Teilnahme des Arbeitgebers am elektronischen Verfahren

Bis zum Übergang auf das neue elektronische Verfahren bleibt es auch im Laufe des Jahres 2013 beim sog. „Papierverfahren“ (= Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durch Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011,2012 oder 2013, ELStAM-Ausdruck, Mitteilungsschreiben oder sonstige Papierbescheinigung; vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2012, beim Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM – die Nr. 2 Buchstabe b und c).

 

(Bundesrats-Drucksache 302/12 S. 56/57; Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2012)

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