Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: Einkunftstatbestand beim Empfänger muss erfüllt sein
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer/Einkommensteuer mit 30% nach § 37b EStG ist nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen vorzunehmen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden.
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, wird beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 2, Fußnote 2, auf ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof hingewiesen, bei dem es um die Frage ging, ob eine Pauschalierung der Lohnsteuer/Einkommensteuer mit 30% (§ 37b EStG) auch dann vorzunehmen ist, wenn der Empfänger in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegt (Stichwort „ausländischer Zuwendungsempfänger“). Ein weiteres Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof betraf die Frage, ob eine Pauschalierung auch bei Geschenken an Nichtarbeitnehmern vorzunehmen ist, wenn der Wert der Geschenke zwischen 10 € und 35 € beträgt (vgl. hierzu die Ausführungen, im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 3). Der Bundesfinanzhof hat die Streitfälle wie folgt entschieden:
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer/Einkommensteuer mit 30% nach § 37b EStG ist nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen vorzunehmen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden. Sie entfällt daher von vornherein bei einem ausländischen Zuwendungsempfänger, der in Deutschland keiner Besteuerung unterliegt. Da nämlich die Vorschrift des § 37b EStG den Bereich der Steuererhebung betrifft, führt sie nicht zu einer weiteren Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschale Erhebungsform dar. Auch Geschenke sind nur dann über diese Pauschalierungsvorschrift zu erfassen, wenn und soweit sie beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden. Wenn allerdings auf Empfängerseite eine steuerliche Einkunftsart erfüllt ist, kommt die Pauschalierungsvorschrift auch dann zur Anwendung, wenn der Wert des Geschenks bis 35 € beträgt. Geschenke, deren Anschaffung- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, werden von der Finanzverwaltung als sog. Streuwerbeartikel nicht in die Pauschalierungsvorschrift einbezogen. Der Bundesfinanzhof sieht hierfür keine Rechtsgrundlage und würden auch im Rahmen einer Einkunftsart bezogene Geschenke bis 10 € in die Pauschalierung einbeziehen. Gleiches gilt seiner Ansicht nach für die nach Verwaltungsauffassung ebenfalls nicht einzubeziehende Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, wenn auf Seiten des Empfängers ein Einkunftstatbestand erfüllt sein sollte. Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja wie die Finanzverwaltung auf diese in den Streitfällen letztlich nicht entscheidungserheblichen Aussagen zukünftig reagieren wird.
Auch die Finanzverwaltung ist bisher schon davon ausgegangen, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30% nach § 37b EStG bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nicht vorzunehmen ist, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, die Ausführungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 2). Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt, da in solchen Fällen von vornherein kein Arbeitslohn vorliegt und daher keine steuerliche Einkunftsart erfüllt ist. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Weisung seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung betreut. Im Streitfall waren die Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Regattabegleitfahrt verpflichtet, soweit auch ihre jeweiligen Kunden teilnahmen (nahm keiner seiner Kunden teil, durfte auch der Arbeitnehmer nicht teilnehmen) und die Arbeitnehmer mussten als Repräsentanten der Firma (sie trugen Jacken mit Firmenlogo) die Kunden betreuen sowie Kundengespräche führen; der besondere Erlebniswert der Regattabegleitfahrt konnte daher vernachlässigt werden (vgl. auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Incentive-Reise“).
(BFH-Urteile vom 16.10.2013 VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12)
Auch die Finanzverwaltung ist bisher schon davon ausgegangen, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30% nach § 37b EStG bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nicht vorzunehmen ist, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, die Ausführungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 2). Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt, da in solchen Fällen von vornherein kein Arbeitslohn vorliegt und daher keine steuerliche Einkunftsart erfüllt ist. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Weisung seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung betreut. Im Streitfall waren die Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Regattabegleitfahrt verpflichtet, soweit auch ihre jeweiligen Kunden teilnahmen (nahm keiner seiner Kunden teil, durfte auch der Arbeitnehmer nicht teilnehmen) und die Arbeitnehmer mussten als Repräsentanten der Firma (sie trugen Jacken mit Firmenlogo) die Kunden betreuen sowie Kundengespräche führen; der besondere Erlebniswert der Regattabegleitfahrt konnte daher vernachlässigt werden (vgl. auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Incentive-Reise“).
(BFH-Urteile vom 16.10.2013 VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12)