SGB VII - Änderungsgesetz
Im Referentenentwurf zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ist auch eine für die Arbeitgeber sehr wichtige Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgeset-zes enthalten. Die Doppelmeldung von Lohnnachweis (Papier) und elektronischer Meldung per DEÜV soll bis 1.1.2016 weiter laufen.
Im Referentenentwurf zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ist auch eine für die Arbeitgeber sehr wichtige Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgeset-zes enthalten.
Bislang müssen die Arbeitgeber ein doppeltes Meldeverfahren gegenüber der Unfallversicherung durchführen. Neben dem klassischen Lohnnachweis in Papierform (§ 165 SGB VII) müssen die Ar-beitgeber seit 2010 auch eine elektronische Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens (§ 28a Abs. 3a SGB IV) vornehmen. Die Umstellungszeit von dem Papierverfahren auf das elektronische Verfahren sollte bis zum 1.1.2012 dauern. Bereits im Jahr 2010 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGBIVÄndG) die Übergangsfrist um zwei Jahre von 2012 auf 2014 verlängert. Diese Verlängerung diente ausweislich der damaligen Ge-setzbegründung der „Sicherstellung der Datenqualität und Fehlerfreiheit“ im neuen elektronischen Ver-fahren.
In dem Referentenentwurf zum SGB VII - Änderungsgesetz wird diese Umstellungsfrist und damit auch die Doppelmeldung bis zum 1.1.2016 verlängert. Als Begründung steht im Referentenentwurf:
Die Regelung ist erforderlich, um zu erreichen, dass das durch das Unfallversicherungsmo-dernisierungsgesetz eingeführte neue Verfahren zur Meldung der für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung benötigten Daten sicher und fehlerfrei funktioniert. Trotz intensiver Bemühungen aller an dem Prozess beteiligten Sozialversicherungsträger, breit angelegter In-formation der Unternehmer und spürbarer Erfolge der in der Vergangenheit eingeleiteten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ist zu erwarten, dass die Qualität der Daten aus dem neuen Verfahren am 1. Januar 2014 als Grundlage der Beitragsberechnung nicht genügt. Durch die Verlängerung des Übergangszeitraumes können weitere für die Qualitätssicherung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden, sodass ab 1. Januar 2016 ein erprobtes, si-cheres Meldeverfahren zur Verfügung steht.
In einer ausführlichen Stellungnahme hat die BDA diese erneute Terminverschiebung scharf kritisiert. Die Mehrbelastung der Wirtschaft durch zusätzliche Bürokratiekosten wird mit 30 Mio. Euro beziffert und widerspricht somit dem Prinzip der Entbürokratisierung. Die BDA sieht auch die Datenqualität und die elektronische Umsetzung innerhalb der bereits verlängerten Einführungsphase bis 2014 als gesi-chert an.
Quelle: BDA Info
Alexander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt