rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Zulagen können bei Berechnung von Urlaubsentgelt berücksichtigt werden

Jetzt bewerten!

Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts können neben dem Grundgehalt auch Zulagen zu berücksichtigen sein. Das gilt jedenfalls für solche Zulagen, die eine Unannehmlichkeit abgelten, die mit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung zwingend verbunden ist. Dagegen müssen Zulagen, die lediglich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten abdecken sollen, während des Urlaubs nicht weitergezahlt werden.

Sachverhalt:

 

 

Mehrere bei British Airways angestellte Linienpiloten, darunter Frau Williams, haben die Berechnung des Betrags beanstandet, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird. Das Entgelt dieser Piloten besteht aus drei Bestandteilen, nämlich erstens einem festen Jahresbetrag, zweitens einer Zulage für die planmäßigen Flugstunden in Höhe von 10 GBP pro Stunde und drittens einer Zulage für die Dauer der Abwesenheit vom Stützpunkt in Höhe von 2,73 GBP pro Stunde. Nur der erste Bestandteil (das Grundgehalt) wird bei der Berechnung des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt. Die Piloten machen geltend, dass der Betrag, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird, auf ihr gesamtes Entgelt, d. h. einschließlich der beiden Zulagen, gestützt werden müsse.

 

 

Der mit dem Rechtsstreit befasste Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) fragt den Gerichtshof, welche Hinweise sich aus dem Unionsrecht bezüglich des Entgelts ergeben, auf das ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.

  

 

Entscheidung:

 

 

Das Entgelt für den Jahresurlaub muss grundsätzlich so bemessen sein, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt. Besteht das Entgelt, wie hier das der Piloten, jedoch aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung dieses gewöhnlichen Entgelts und folglich des Betrags, auf den dieser Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung.

 

 

Daher, so stellt der Gerichtshof fest,muss jede Unannehmlichkeitnach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und – wie bei Linienpiloten die geflogenen Zeiten – durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.

  

 

 

Dagegen müssen die Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, welche bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen – wie Kosten, die mit dem Zeitraum verbunden sind, in dem sich die Piloten gezwungenermaßen nicht an ihrem Stützpunkt aufhalten –, bei der Berechnung der für den Jahresurlaub zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden 

 

 

Hiernach stellt der Gerichtshof weiter fest, dass, über die genannten Bestandteile des Gesamtentgelts hinaus, alle diejenigen Bestandteile, die an die persönliche und berufliche Stellung des Linienpiloten anknüpfen (z.B. Zulagen, die an eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder an die beruflichen Qualifikationen anknüpfen), während seines bezahlten Jahresurlaubs fortzuzahlen sind.

 

 

 

EuGH, Urteil vom 15.9.2011, Az: C 155/10

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 90/11

 

Claudia Ehrenfeuchter, Text und Recht

 

SX_LOGIN_LAYER