§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD – Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit der Parteien zur Einstellung des Klägers als Außendienstmitarbeiter in der kommunalen Verkehrsüberwachung entschieden; die Klage blieb ohne Erfolg.
Vorbemerkung:
§ 30 TVöD enthält tarifvertragliche Vorschriften über befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen.
§ 30 Abs. 3 TVöD lautet wie folgt:
„(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.“
Leitsatz:
§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD ist eine reine Verfahrensnorm. Er begründet keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet war.
Kernaussagen:
- Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung ist lediglich bestimmt, dass der Arbeitgeber vor Ablauf des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zu prüfen hat, ob u. a. eine unbefristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Ausdrückliche materielle Vorgaben sind in dieser Regelung nicht enthalten.
- Dass die Tarifvertragsparteien derartige materielle Vorgaben auch nicht machen wollten, ergibt die Systematik des § 30 TVöD. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist dann, wenn ein Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund befristet wurde, der Beschäftigte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung kann einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags geben. Eine vergleichbare inhaltliche Bindung findet sich jedoch in § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD für Arbeitnehmer, die in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gerade nicht.
- Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Befristet ein öffentlicher Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG, wie dies die tarifvertragliche Regelung in § 30 Abs. 3 TVöD zulässt, macht er von einer gesetzlichen Regelung Gebrauch, die gerade nicht zu einer materiellen Bindung führt. Soweit der Arbeitgeber bei der Befristung nicht gebunden ist, ist er dies auch nicht bei der späteren Einstellungsentscheidung. Damit wird die Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD nicht bedeutungslos. Die Bestimmung legt nicht nur fest, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Sie regelt auch den Zeitpunkt der Befristung, nämlich vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses. Damit sollen Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung rechtzeitig erkannt und ggf. umgesetzt werden. Der Schwerpunkt der tariflichen Regelung liegt deshalb in der Festlegung des Zeitpunkts der Prüfung.
- Dieses Ergebnis wird durch die Tarifgeschichte bestätigt.
- Der Kläger genießt auch keinen Vertrauensschutz. Die Beklagte hat keine Erklärung abgegeben, dass sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen wolle.
- Der Kläger kann schließlich nicht verlangen, mit den tatsächlich übernommenen Arbeitnehmern gleich behandelt zu werden. Soweit es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer geht, dessen Arbeitsverhältnis – wie hier – sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet wurde, ist jedenfalls die Vertragsfreiheit gegenüber dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorrangig. Das folgt aus dem Zweck des Gesetzes, die Flexibilität der Beschäftigung zu fördern.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
BAG U.v. 15.5.2012
Az. 7 AZR 754/10
Hinweis:
Diese Entscheidung ist zwar zum TVöD ergangen, ist aber auch für den Vollzug der vergleichbaren Vorschriften des TV-L von Bedeutung.
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.