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Ausschlussfristen – neuere Rechtsprechung

In einer Reihe von neueren Entscheidungen hat vor allem das Bundesarbeitsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit gesetzlichen und tarifvertraglichen Ausschlussfristen Stellung genommen. Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Hinblick auf § 37 TVöD/TV-L von Bedeutung.

Hier ein Überblick:

 

Stichwort: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

BAG vom 14.3.2012 – 10 AZR 172/11 – ZTR 2012, 518:

 

Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden.

 

 

Stichwort: Kenntnis von Ansprüchen

BAG vom 14.3.2012 – 10 AZR 172/11 – ZTR 2012, 518:

 

Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gläubiger weiß, dass überhaupt Ansprüche bestehen. Diese Annahme korrespondiert mit der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

 

Stichwort: Auskünfte des Arbeitgebers und fremder Personen

BAG vom 8.12.2011 – 6 AZR 397/10 – ZTR 2012, 215:

 

Die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist verstößt grundsätzlich nicht allein deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil er dem Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen seines Anspruchs gegeben hat. Erst recht ist die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist keine unzulässige Rechtsausübung, wenn die unrichtige Auskunft nicht von ihm selbst oder der von ihm bestimmten zuständigen Person oder Einrichtung erteilt worden ist, sondern der Arbeitnehmer der unrichtigen Auskunft einer für verbindliche Auskünfte nicht zuständigen Person geglaubt und es deshalb unterlassen hat, seinen Anspruch rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen.

 

 

Stichwort: Treu und Glauben

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.9.2011 – 5 Sa 268/10 – ZTR 2012, 335:

 

Wenn ein Arbeitnehmer merkt, dass sein Arbeitgeber oder jedenfalls sein unmittelbarer Vorgesetzter als Repräsentant seines Arbeitgebers mit allen Mitteln versucht, ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten, ist das ein hinreichender Anlass, sich rechtlichen Rat einzuholen und eine Durchsetzung seiner Rechte auf den Weg zu bringen.

 

 

Stichwort: Ansprüche aus AGG

BAG vom 21.6.2012 – 8 AZR 188/11 – ZTR 2012, 715:

 

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen Europarecht, da sie die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt. Die Frist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG als auch für Schadensersatzansprüche i. S. des § 15 Abs. 1 AGG, wenn diese mit dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet werden. Auch deliktische Ansprüche, etwa nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz, die auf denselben Lebenssachverhalt wie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden, fallen unter die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

 

BAG vom 15.3.2012 – 8 AZR 37/11 – ZTR 2012, 590:

Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG beginnt im Fall einer erfolglosen Bewerbung grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, ab dem der Bewerber Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung verstößt § 15 Abs. 4 AGG nicht gegen Europarecht.

 

 

Stichwort: Urlaubsabgeltung

BAG vom 9.8.2011 – 9 AZR 365/10 – ZTR 2012, 168; vom 9.8.2011 – 9 AZR 475/10 – ZTR 2012, 222; vom 13.12.2011 – 9 AZR 399/10 – ZTR 2012, 514:

 

Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs in Natur, sondern ein reiner Geldanspruch, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind.

 

BAG vom 19.6.2012 – 9 AZR 652/10 – ZTR 2012, 648:

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch; er unterfällt deshalb nicht dem Fristenregime des BUrlG.

 

BAG vom 21.2.2012 – 9 AZR 486/10 – ZTR 2012, 408:

Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, liegt darin regelmäßig keine schriftliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

 

 

Stichwort: Fehlende Abrechnung

BAG vom 14.3.2012 – 10 AZR 172/11 – ZTR 2012, 518:

 

Ausschlussfristen laufen nicht an, wenn der Arbeitgeber eine erforderliche Abrechnung unterlässt. Allerdings unterliegt auch der Abrechnungsanspruch selbst ggf. solchen Ausschlussfristen.

 

 

Stichwort: Fälligkeit des Anspruchs

BAG vom 14.3.2012 – 10 AZR 172/11 – ZTR 2012, 518:

 

Die Fälligkeit eines Anspruchs nach § 271 BGB ist nicht stets mit der Fälligkeit i. S. tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen gleichzusetzen. Vielmehr ist ein Anspruch regelmäßig erst dann i. S. einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können.

 

 

Stichwort: Schadensersatzansprüche

BAG vom 14.3.2012 – 10 AZR 172/11 – ZTR 2012, 518:

 

Feststellbar ist ein Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann. Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Freistellung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Schädigung eines Dritten. In einem solchen Fall wird der Anspruch i. S. der tariflichen Ausschlussfristen erst dann fällig, wenn feststeht, dass der schädigende Arbeitnehmer von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann.

 

 

Stichwort: Erhebung der Kündigungsschutzklage

BAG vom 11.2.2009 – 5 AZR 168/08 –:

 

In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen.

 

BAG vom 21.2.2012 – 9 AZR 486/10 – ZTR 2012, 408:

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage (den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den tariflichen Verfallsolcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus.

 

 

Stichwort: Eindeutige Geltendmachung

BAG vom 23.9.2009 – 4 AZR 308/08 – ZTR 2010, 243; vom 18.4.2012 – 4 AZR 392/10 – ZTR 2012, 570:

 

Der Gläubiger muss dem Schuldner des Anspruchs gegenüber unmissverständlich klarstellen, dass auf der Erfüllung des Anspruchs bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“, ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt. Gleiches gilt für den Hinweis, sich die „Geltendmachung der Ansprüche vorzubehalten“.

 

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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