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Fortbildungskosten – Transparenz – Bereicherungsanspruch

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Das Bundearbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu entscheiden. Es hat dabei seine bisherige Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt weiterentwickelt.

Leitsätze:

  1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind.
  2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat der Verwender der Klausel regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.

 

Kernaussagen:

 

  • Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot der Transparenz schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer vertraglichen Bestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer abgehalten wird, bestehende Rechte durchzusetzen.
  • Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings besteht die Verpflichtung, den Inhalt der Klausel klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen.
  • Das BAG hat die Frage, ob in einer Fortbildungsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Fortbildungskosten vorsieht, die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht, bisher offengelassen.
  • Diese bisher offene Frage ist nunmehr wie folgt zu beantworten:
    Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Allerdings dürfen die diesbezüglichen Anforderungen nicht überzogen sein. Die Kosten der Ausbildung müssen einerseits nicht exakt der Höhe nach beziffert sein. Andererseits müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Kosten anzugeben
  • Ohne die Art und Berechnungsgrundlagen der einzelnen Positionen, z. B.
    - Lehrgangsgebühren,
    - Fahrtkosten,
    - Unterbringungskosten und
    - Verpflegungskosten,
    aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll,
    und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, z. B.
    - Kilometerpauschale für Fahrtkosten,
    - Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten,
    bleibt für den Arbeitnehmer unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht.
  • Ohne diese Angaben kann der Arbeitnehmer sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen.
  • Ist die Vertragsklausel danach unwirksam, hat der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer auch keinen Bereicherungsanspruch. Neben anderen Aspekten folgt dies schon aus folgender Überlegung: Der Zweck des Transparenzgebots würde unterlaufen, wenn der Arbeitgeber zwar einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch wegen einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über einen Bereicherungsanspruch das missbilligte Ziel erreichen würde.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

 

BAG U.v. 21.8.2012

3 AZR 698/10

 

 

Hinweise:

 

Die vorliegende Entscheidung ist zwar für den Bereich der Privatwirtschaft ergangen: Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro, der Beklagte absolvierte im Rahmen einer Fortbildungsvereinbarung eine Ausbildung für eine spätere Tätigkeit als KFZ-Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.

 

Das Urteil hat jedoch auch erhebliche Bedeutung für das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes. Dort sind Rückzahlungsvereinbarungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang ist auf die tarifvertraglichen Vorschriften über die Qualifizierung der Beschäftigten (§§ 5 TVöD/TV-L), insbesondere § 5 Abs. 5 TVöD und § 5 Abs. 6 und 7 TV-L aufmerksam zu machen.

 

Das BAG hat in den vergangenen Jahren mehrfach zum Problemkreis „Rückzahlungsvereinbarung bei Fortbildungskosten“ entschieden:

 

  • BAG vom 19.1.2011 – 3 AZR 621/08 – ZTR 2011, 149:
    Stichworte: Bankkaufmann im öffentlichen Dienst – Sparkassenfachprüfung – wirksame Rückzahlungsklausel.
  • BAG vom 15.9.2009 – 3 AZR 173/08 – ZTR 2010, 163:
    Stichworte: Pharmazeutisch-technische Assistentin – Teilnahme an Fortbildungskurs „Fachberaterin Dermokosmetik“ – unwirksame Rückzahlungsvereinbarung.
  • BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 :
    Stichworte: Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Systems zum Diplom-Betriebswirt (FH) – unwirksame Vereinbarung.
  • BAG vom 18.3.2008 – 9 AZR 186/07 – ZTR 2009, 40:
    Stichworte: Volontariatsvertrag – unwirksame Klausel.
  •  BAG vom 11.4.2006 – 9 AZR 610/05  :
    Stichworte: Maschinenbautechniker – Ausbildung zum amtlich anerkannten Sachverständigen mit Teilbefugnissen für den Kfz-Verkehr – unwirksame Klausel, da Arbeitnehmer verpflichtet wurde, Ausbildungskosten ohne Rücksicht auf Beendigungsgrund zurückzuzahlen.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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