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Freigestelltes Personalratsmitglied – Weitergewährung einer Funktionszulage

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In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Fortzahlung einer Zulage („Funktionsstufe“) für IT-Fachkräfte während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers als Personalratsmitglied.

Orientierungssätze des BAG:

 

  1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der erforderlichen Personalratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip“.

  2. Während der Freistellung kann ein freigestelltes Personalratsmitglied alle Leistungen beanspruchen, die ihm vormals zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurden. Dazu zählen die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die ihm auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Ansprüche auf Aufwendungsersatz, die nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wären, gehören allerdings nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, wenn die Aufwendungen dem Personalratsmitglied infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entstehen.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger ist im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt. Der TV-BA findet Anwendung. Für die Wahrnehmung der Funktion des IT-Fachbetreuers für das Verfahren „Zentrale Betriebsanwendung (ZEBRA)“bezog er eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe in Höhe von zuletzt 187,00 Euro brutto monatlich.

 

Seit September 2006 ist der Kläger Personalratsvorsitzender bei einer Agentur für Arbeit und seit Mai 2008 vollständig von der Arbeit freigestellt. Mit Ablauf des 30.9.2008 widerrief die Beklagte die ihm übertragene Aufgabe als IT-Fachbetreuer.

In einer Dokumentation über Mitarbeitergespräche heißt es u. a.:

„Wäre Herr H nicht als Personalratsvorsitzender freigestellt und würde weiterhin als Arbeitsvermittler tätig sein, würde ein Entzug der Fachbetreuertätigkeit und der damit verbundenen tätigkeitsunabhängigen Funktionszulage nicht stattfinden.“

 

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne nach dem Lohnausfallprinzip weiterhin die Zahlung der Funktionszulage fordern. Der Widerruf der Funktion verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot. Mit der Gewährung der Funktionsstufe werde auch kein zusätzlicher Aufwand abgegolten, der mit der Freistellung weggefallen sei.

 

Nach Auffassung der Beklagten gehört die Funktionsstufe nicht zu den Bezügen, die bei einer Freistellung fortzuzahlen seien. Der Kläger verlange eine vom Gesetz verbotene Besserstellung. Bei der IT-Zulage handele es sich um eine Aufwandsentschädigung für ein „Nebentätigkeit“, die der Kläger während der Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht mehr erbringe.

 

Prozessergebnis:

 

Der Kläger hatte vor dem BAG Erfolg.

 

Begründung:

 

Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG darf die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen. Die gilt auch bei der Freistellung.

 

Zu der fortzuzahlenden Vergütung gehören insbesondere die Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die dem Personalratsmitglied auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Dass eine bestimmte Tätigkeit während der Freistellung nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall von Zulagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb z. B. weiterhin Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddiensten) verlangen. Dagegen können Aufwandsentschädigungen nicht verlangt werden.

 

Im vorliegenden Fall gehört die Funktionsstufe zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers.

 

Der Widerruf der Funktionsstufe verstieß auch gegen das Benachteiligungsverbot und ist deshalb jedenfalls vergütungsrechtlich unbeachtlich. Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Vorschrift dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder. Sie untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. „Benachteiligung“ ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, „Begünstigung“ jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei sind die objektiven Umstände entscheidend. Auf eine Absicht der Begünstigung oder Benachteiligung kommt es dabei nicht an.

 

Im Streitfall erfolgte der Widerruf der Funktionsstufe nur deshalb, weil der Kläger im Rahmen seiner Personalratstätigkeit von der Arbeitsleistung in vollem Umfang freigestellt war. Andere Gründe für den Widerruf gab es nicht.

 

BAGU.v. 16.11.2011

Az. 7 AZR 458/10

 

 

Bernhard Faber, Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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