Lohnsteuerbescheinigung 2011: Ausstellungserlass und Muster bekannt gemacht
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Erlass zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011 und das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 bekannt gemacht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Erlass zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011 und das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 bekannt gemacht (BMF-Schreiben vom 23.8.2010 IV C 5 – S 2378/09/10006; DOK 2010/0280343).
Auf folgende Regelungen wird besonders hingewiesen:
- Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den unter Nr. 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer für diese geldwerten Vorteile nicht zusätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € jährlich in Anspruch nehmen kann. Allerdings sind diese weiteren Zuwendungen und geldwerten Vorteile auch in die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (= Nr. 29) einzubeziehen.
- Unter Nr. 20 sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse und die steuerfreien geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (= tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswerts haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss (vgl. hierzu auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2010, beim Stichwort „Bewirtungskosten“ unter Nr. 4).
- Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, ist getrennt unter Nr. 22 a) und b) auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23 a) und b).
- Unter Nr. 24 (= Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers einzutragen, der eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat (auch an ausländische Versicherungsunternehmen) sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers an auslän-dische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialbersicherungsträgern vergleichbar sind. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
- Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
Wolfgang Schönfeld