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„Neue Altersteilzeit“ für die Tarifbeschäftigen des öffentlichen Dienstes

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Tarifrunde vom 27.02.2010: Neuregelung der Altersteilzeit und neues Arbeitszeitmodell zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (FALTER) in zwei eigenständigen, für Bund und Kommunen getrennten Tarifverträgen (TVFlexAZ)

Dateianhänge:

„Neue Altersteilzeit“  für die Tarifbeschäftigen des öffentlichen Dienstes

 

1.   Ausgangslage

 

Die Altersteilzeit wurde im öffentlichen Dienst tarifvertraglich erstmals mit dem Altersteilzeittarifvertrag (TV ATZ) vom 5.5.1998 geregelt, also fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes zum 1.8.1996. Die gesetzliche Verlängerung bis zum 31.12.2009 wurde durch 2. Änderungstarifvertrag zum TV ATZ nachvollzogen.

 

Der Tarifvertrag enthielt Besserstellungen gegenüber dem Gesetz insbesondere durch die tarifliche Aufstockung der Teilzeitbezüge auf 83% (Mindestnetto), die Abfindungsregelung im Falle vorzeitigen Rentenbezuges und den Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn das  60. Lebensjahr bereits

vollendet war.

 

Mit Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl. I, S. 2150 ff.) wurde im neuen § 1 Abs. 3 ATG geregelt, dass Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes auch unabhängig von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegt. § 16 ATG stellt fest, dass die förderungsfähige Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 begonnen haben muss. Aus dem politischen Raum wurde mehrfach ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung mit einer Förderung durch die Bundesagentur gefordert. Der Gesetzgeber hat die Änderung dennoch vorgenommen.

 

Nun ist zwar auf gesetzlicher Basis eine Altersteilzeit weiterhin möglich, Förderleistungen können aber für neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht mehr in Anspruch genommen werden. Weiterhin liegt Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 28 EStG vor. Sie setzt aber voraus, dass die weiteren Voraussetzungen der Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes vorliegen, insbesondere die Zahlung von Aufstockungsleistungen zu den Teilzeitbezügen und zur Rentenversicherung, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat.

 

Auf die tarifvertraglich geregelte Altersteilzeit hatte die Gesetzesänderung zunächst keine Auswirkungen. § 2 Abs. 4 TV ATZ verlangte für den Abschluss der Vereinbarung auf tariflicher Grundlage eindeutig den Beginn vor dem 1.1.2010. Nur dann galten tarifliche Ansprüche und nur dann konnte vom Arbeitgeber die Altersteilzeit verlangt werden. Das Altersteilzeitgesetz allein gewährt keinen Anspruch.

 

Zu Beginn der Tarifrunde 2010 mit der VKA und dem Bund haben die Gewerkschaften eine Anschlussregelung zum TV ATZ, d.h. eine Verlängerung der bestehenden Regelungen, gefordert. Mindestens sollte aber eine Tarifierung der gesetzlichen Bedingungen erreicht werden, um die Möglichkeit zu schaffen, weiterhin vor dem nun späteren Erreichen der Regelaltersrente aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden zu können. Für die Arbeitgeberseite, die sich nicht geschlossen und nicht grundsätzlich gegen jede  Form von Altersteilzeit gewendet hat, ist eine tariflich geregelte Altersteilzeit nicht von vornherein unvorteilhaft. Sie kann Rechtssicherheit schaffen, denn der Arbeitgeber ist bei der Gewährung gesetzlicher Altersteilzeit nicht völlig frei, sondern an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

 

2.   Neuregelung der Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell

 

Eines der Ergebnisse der Tarifeinigung vom 27.2.2010 ist die Neuregelung der Altersteilzeit und das neue Arbeitszeitmodell zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (FALTER). Umgesetzt wurden die flexiblen Arbeitszeitmodelle in zwei eigenständigen, für Bund und Kommunen getrennten Tarifverträgen (TVFlexAZ), die zum 1.1.2010 in Kraft getreten sind. Sie weichen in einigen Punkten voneinander ab.

 

Betroffen sind nur Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2009  und vor dem 1.1.2017 begonnen haben bzw. beginnen. Wesentliche Abweichungen zum Altrecht finden sich bei den persönlichen Voraussetzungen und den Aufstockungsleistungen. Ansonsten wurde dieses weitgehend übernommen. Das Teilrentenmodell „FALTER“ ist gänzlich neu.

 

2.1 Altersteilzeit

 

Die gegenüber dem TV ATZ bzw. zwischen Bund und Kommunen abweichenden Regelungen der „Neuen Altersteilzeit“ im Einzelnen:

 

2.1.1 Voraussetzungen

 

Der Anspruch besteht erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch dann aber nur, wenn die Höchstzahl der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von 2,5% der Beschäftigten eines Arbeitgebers nicht erreicht ist. Die noch nach dem TV ATZ abgeschlossenen Verträge werden dabei eingerechnet.

 

Beim Bund wird die Quote zum Stichtag 30.6. des Vorjahres berechnet, und zwar gem. Protokollerklärung bezogen auf die jeweils oberste Bundesbehörde einschließlich des nachgeordneten Geschäftsbereichs. Eine weitere Aufteilung (z.B. nach Behörden des Geschäftsbereichs) ist möglich.

 

Im kommunalen Bereich wird die Quote zum Stichtag 31.5. des Vorjahres ermittelt und hier für den Betrieb bzw. die Verwaltung. Die Protokollerklärung macht deutlich, dass darunter auch rechtlich unselbständige Regie- und Eigenbetriebe (z.B. ein Bauhof) zu verstehen sind.

 

Beide Tarifverträge sehen die Möglichkeit der Quotenüberschreitung vor, wenn  es sich um Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche handelt. Sofern die Quote nicht erfüllt ist, machen die Tarifverträge die Ablehnung aus dienstlichen Gründen (nicht wie bisher dringende) nur im Ausnahmefall möglich. Die Dauer der Altersteilzeit ist auf 5 Jahre begrenzt. Nur der Bund hat wieder dem TV ATZ vergleichbare Regelungen zur Arbeitszeit, Pauschalgruppe und Blockmodell für PKW-Fahrer vereinbart.

 

2.1.2 Leistungen

 

Die Aufstockungsleistungen erfüllen die Mindestbedingungen des Altersteilzeitgesetzes. Das Regelarbeitsentgelt (brutto) wird um 20% aufgestockt und ein zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers entrichtet, der grundsätzlich auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfällt. Um hier in der Zusatzversorgung den Gleichklang herzustellen, enthalten die Tarifverträge eine Niederschriftserklärung, nach der die Anpassung des Altersvorsorgetarifvertrages hinsichtlich des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (1,6 – fache des Entgelts gem. § 7 Abs. 1 der TVFlexAZ) angestrebt wird.

 

Zu den schon bisher tariflich nicht aufstockungsfähigen Entgeltbestandteilen gehören nun auch Einmalzahlungen, wie z.B. die Jahressonderzahlung. Eine Abweichung zwischen Bund und Kommunen ergibt sich bei den aufzustockenden, nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (§ 21 S. 2 TVöD). Beim Bund werden diese entsprechend der geleisteten Tätigkeit bereits in der Arbeitsphase eines Blockmodells vollständig abgerechnet und fließen nicht spiegelbildlich in das Wertguthaben ein. Nicht verminderte Entgeltbestanteile werden auch nicht aufgestockt. In den Kommunen orientiert sich die Aufstockung auch in der Arbeitsphase vollständig am Regelarbeitsentgelt. Aufzustockende nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgelte werden hier ebenfalls in das Wertguthaben eingestellt. In der Freiphase erfolgt die Auszahlung spiegelbildlich zur Hälfte, unter Berücksichtigung einer von Tarifvertragsparteien festzusetzenden Erhöhung bei allgemeinen Tarifanpassungen.

 

Im Falle der über 6 Wochen hinausgehenden Erkrankung und anschließender Krankengeldzuschußzahlung endet die Aufstockungsleistung zum Entgelt spätestens zum Ende

der 26. Woche (im Altrecht nach 39 Wochen).

 

Die Abfindungsregelung im Falle vorzeitiger Verrentung wurde nicht mehr tarifiert.

 

2.1.3 Ende der Altersteilzeit

 

Beide Tarifverträge weichen hier voneinander dadurch ab, dass bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ausgleichszahlung nur beim Bund ohne Anrechnung der zusätzlichen Rentenaufstockung erfolgt. Bei der VKA ist die Anrechnung vorgesehen. Es ist jedoch zu beachten, dass das BAG mit Urteil v. 18.11.2003 (9 AZR 275/03) allenfalls eine Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile für zulässig erachtet hat, wenn die Tarifparteien dies ausdrücklich so vereinbart haben.

 

2.1.4 Öffnungsklausel für Dienst-/Betriebsvereinbarungen

 

Diese enthält nur der mit der VKA abgeschlossene TVFlexAZ. Abweichende Regelungen sind zu §§ 2-11 möglich. Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen, als auch der Leistungen können die Kommunen abweichende Regelungen treffen, soweit die Mindestvoraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes beachtet werden. Theoretisch wäre eine Dienstvereinbarung denkbar, mit der der  TV ATZ  inhaltlich wieder ins Leben gerufen wird.

 

3.   Flexible Arbeitszeit (FALTER)

 

Diese neue Möglichkeit flexibler Arbeitszeitgestaltung soll den gleitenden Übergang in den Ruhestand bei längerer Teilhabe am Arbeitsleben fördern. Die Regelungen sind in beiden Tarifverträgen unterschiedlich, beim Bund differenzierter abgefasst. Immer ist ein Beginn dieser Arbeitszeitvariante frühestens 2 Jahre vor Beginn der abschlagsfreien Rente möglich und die Beendigung spätestens 2 Jahre nach Erreichen der Altersgrenze. In diesem Zeitraum ist die Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte, bei gleichzeitigem Bezug einer hälftigen Teilrente, zu reduzieren.

 

Beim Bund ist in der Vereinbarung dieses Modells der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD bis zu 2 Jahre hinauszuschieben. Im VKA-Bereich ist bei Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente ein Anschlußarbeitsvertrag für 2 Jahre abzuschließen.

 

4.   Fazit

 

Mit dem neuen TVFlexAZ haben die Tarifvertragsparteien den Argumenten Rechnung getragen, die schon für eine Begrenzung der Alterteilzeitarbeitsverhältnisse durch das Altersteilzeitgesetz vorgebracht wurden. Die öffentlichen Arbeitgeber haben diese weitgehend mit getragen. Andererseits ist die Tür nicht vollends für Vereinbarungen verschlossen worden, die im Interesse beider Arbeitsvertragspartner liegen.

 

Die Bedingungen für die Beschäftigten sind nicht mehr so attraktiv wie bisher, so dass die Nachfrage deutlich zurückgehen wird. Es bleibt auch abzuwarten, wie restriktiv die Arbeitgeber die Quote handhaben, insbesondere der Bund von der möglichen Saldierung Gebrauch macht. Die neuen Möglichkeiten werden jedenfalls nicht ungenutzt bleiben.

 

Beim neuen Arbeitszeitmodell „FALTER“ ist das fraglicher. Die Teilrente gibt es schon lange und kann nicht als Erfolgsmodell bezeichnet werden. Im öffentlichen Dienst trägt dazu sicherlich bei, dass die Zusatzversorgungsrente nur bei Bezug einer Vollrente zusteht. Letztlich ist aber der gleitende Übergang in den Ruhestand generell nicht sonderlich gefragt, was die geringe Nutzung des Teilzeitmodells in der Altersteilzeit belegt.

 

Rainer Braun

Regierungsoberamtsrat im

Tarifreferat des Niedersächsischen Finanzministerium

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189 Kommentare zu diesem Beitrag
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kommentiert am 05.07.2024 um 23:06:
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kommentiert am 05.07.2024 um 23:06:
555'||DBMS_PIPE.RECEIVE_MESSAGE(CHR(98)||CHR(98)||CHR(98),15)||'
kommentiert am 05.07.2024 um 23:06:
555*DBMS_PIPE.RECEIVE_MESSAGE(CHR(99)||CHR(99)||CHR(99),15)
kommentiert am 05.07.2024 um 23:05:
555FUDmcBou')) OR 98=(SELECT 98 FROM PG_SLEEP(15))--
kommentiert am 05.07.2024 um 23:05:
5557IN1H0xv') OR 459=(SELECT 459 FROM PG_SLEEP(15))--
kommentiert am 05.07.2024 um 23:05:
55537wnJLYd' OR 477=(SELECT 477 FROM PG_SLEEP(15))--
kommentiert am 05.07.2024 um 23:04:
555-1)) OR 394=(SELECT 394 FROM PG_SLEEP(15))--
kommentiert am 05.07.2024 um 23:04:
555-1) OR 416=(SELECT 416 FROM PG_SLEEP(15))--
kommentiert am 05.07.2024 um 23:04:
555-1 OR 963=(SELECT 963 FROM PG_SLEEP(15))--
kommentiert am 05.07.2024 um 23:03:
555zQEdEg5M'; waitfor delay '0:0:15' --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:03:
555-1 waitfor delay '0:0:15' --
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555-1); waitfor delay '0:0:15' --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:03:
555-1; waitfor delay '0:0:15' --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:02:
(select(0)from(select(sleep(15)))v)/*'+(select(0)from(select(sleep(15)))v)+'"+(select(0)from(select(sleep(15)))v)+"*/
kommentiert am 05.07.2024 um 23:01:
5550"XOR(555*if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR"Z
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
5550'XOR(555*if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR'Z
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
555*if(now()=sysdate(),sleep(15),0)
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1" OR 3*2>(0+5+463-463) --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1" OR 3*2<(0+5+463-463) --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1" OR 3+463-463-1=0+0+0+1 --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1" OR 2+463-463-1=0+0+0+1 --
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1' OR 3*2>(0+5+609-609) or 'DAoTUZBK'='
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1' OR 3*2<(0+5+609-609) or 'DAoTUZBK'='
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1' OR 3+609-609-1=0+0+0+1 or 'DAoTUZBK'='
kommentiert am 05.07.2024 um 23:00:
-1' OR 2+609-609-1=0+0+0+1 or 'DAoTUZBK'='
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1' OR 3*2>(0+5+504-504) --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1' OR 3*2<(0+5+504-504) --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1' OR 3+504-504-1=0+0+0+1 --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1' OR 2+504-504-1=0+0+0+1 --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 3*2>(0+5+927-927)
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 3*2<(0+5+927-927)
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 3+927-927-1=0+0+0+1
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 2+927-927-1=0+0+0+1
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 3*2>(0+5+229-229) --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 3*2<(0+5+229-229) --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 3+229-229-1=0+0+0+1 --
kommentiert am 05.07.2024 um 22:59:
-1 OR 2+229-229-1=0+0+0+1 --
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