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Neue Entgeltordnung – Informationsrundschreiben des BMI

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Das Bundesministerium des Innern hat  ein Informationsrundschreiben über den Inhalt der Tarifeinigung vom 5.9.2013 bekanntgegeben.

Das Rundschreiben im Wortlaut:

 

 

Betreff: Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

 

 

Der Bund und die Gewerkschaften haben für die Tarifbeschäftigten des Bundes am 5. September 2013 eine Vielzahl von Änderungen vereinbart, welche am 1. Januar 2014 in Kraft treten sollen. Im Mittelpunkt der Neuerungen steht die seit der Einführung des TVöD ausstehende Entgeltordnung mit den neuen Eingruppierungsvorschriften. Das angesichts veränderter Berufsbilder und Anforderungsprofile im öffentlichen Dienst zum Teil stark veraltete Eingruppierungsrecht ist umfassend modernisiert worden. Zudem wurden Änderungen am System der Leistungsbezahlung vorgenommen. Zur Förderung der Mobilität wird ab dem 1. März 2014 die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt.

 

Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 24. Oktober 2013 vereinbart. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen, in denen die notwendigen Tarifvertragstexte erarbeitet werden, wird ein Einführungsrundschreiben bekannt gegeben. Darin werden auch nähere Hinweise zur Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung enthalten sein.

 

Wesentliche Bestandteile der Tarifeinigung sind:

 

I.                    Neue Eingruppierungsvorschriften TVöD

 

In den bisher nicht besetzten §§ 12 und 13 TVöD werden für den Bund die zentralen Eingruppierungsgrundsätze geregelt. Inhaltlich entsprechen sie den früheren Regelungen der §§ 22 und 23 BAT. Deswegen können bei Eingruppierungen weiterhin die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze herangezogen werden.

 

Die für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale finden sich im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO). In diesem Tarifvertrag sind die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen (frühere Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und z. T. auch frühere Protokollnotizen) zusammengefasst worden.

 

Insgesamt konnte die Anzahl der Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundes von zuvor etwa rund 3.000 auf rund 1.000 verringert werden. Diese wurden modernisiert und an die aktuellen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst. Für die in der Vergütungsordnung zum BAT und im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb getrennt geregelten Tätigkeitsmerkmale für ehemalige Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte ist mit der Entgeltordnung ein einheitliches Eingruppierungsrecht geschaffen worden.

Die Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen bildet eine Anlage des TV EntgO; sie gliedert sich in folgende sechs Teile:

 

Teil I      Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

 

Teil II     Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

 

Teil III    Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen

 

Teil IV    Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg

 

Teil V     Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVBS

 

Teil VI    Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMI (Bundespolizei)

 

In den Verhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, bei früheren Angestelltentätigkeiten in den Entgeltgruppen 2 bis 8 die Aufstiegsverläufe mit bis zu sechsjähriger Bewährungszeit „abzubilden“. Dies bedeutet, dass Tätigkeitsmerkmale mit Aufstiegen mit einer Dauer von bis zu sechs Jahren grundsätzlich mindestens der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet werden (im Vergleich zur Zuordnung nach Anlage 4 TVÜ-Bund). Hierfür werden auch die bisher im Angestelltenbereich nicht belegten Entgeltgruppen 4 und 7 genutzt.

 

Für viele Berufsgruppen sieht die Entgeltordnung höhere Eingruppierungen vor, z. B. für Beschäftigte in der Informationstechnik, Ingenieure, Techniker, Meister, Nautiker, Bibliothekare, Archivare und einen Teil der Beschäftigten im Fremdsprachendienst. Einige Bereiche wurden völlig neu geregelt (z. B. die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder der Fremdsprachendienst).

 

Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst erfolgen folgende Änderungen:

 

  • Es wird ein Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 7 eingefügt. Hierbei handelt es sich um das Merkmal der bisherigen Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 a der Vergütungsordnung, das derzeit der Entgeltgruppe 6 zugeordnet ist (Beschäftigte, deren Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordern).
 
  • In der Entgeltgruppe 5 wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart.
 
  • In der derzeitigen sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 (neue Entgeltgruppe 9b) wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit eingefügt.

 

Die in der Vergütungsordnung zum BAT geltenden Regelungen zum „sonstigen Beschäftigten“ werden unverändert in die Entgeltordnung übernommen.

 

Mit den Neuregelungen wird das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund (Eingruppierung) mit den Zuordnungen der Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund vollständig durch das neue Eingruppierungsrecht des TVöD abgelöst. Ebenfalls werden viele Zulagenregelungen des früheren Eingruppierungsrechts der Arbeiterinnen/Arbeiter und der Angestellten durch Neuregelungen im TV EntgO wegfallen oder modifiziert. So werden Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage entfallen und gleichzeitig die Eingruppierung der Beschäftigten verbessert, denen diese Zulagen bisher zustanden. Die verbleibenden ehemaligen Vergütungsgruppenzulagen werden in Parallelität zur „Abbildung der Aufstiege“ als Entgeltgruppenzulagen für Tätigkeiten vereinbart, für die bisher Vergütungsgruppenzulagen nach spätestens sechsjähriger Bewährung oder Tätigkeit zugestanden haben. Sie stehen nunmehr unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zu. Im Gegenzug wurden die Beträge der Zulagen, die bisher (als Vergütungsgruppenzulage) erst nach einer bestimmten Zeit der Tätigkeit oder Bewährung zustanden, an die vergleichsweise längere Bezugsdauer angepasst.

 

Die neuen Eingruppierungsvorschriften betreffen grundsätzlich auch die Arbeitsverhältnisse aller vorhandenen Beschäftigten. Deren Überleitung in die neuen Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO wird im TVÜ-Bund geregelt. Die vorhandenen Beschäftigten, die gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund vorläufig eingruppiert sind und werden, sind mit Inkrafttreten der Entgeltordnung endgültig in die Entgeltgruppe eingruppiert, der sie am 31. Dezember 2013 zugeordnet waren. Die Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO bedeutet nicht, dass die Dienststellen die Eingruppierung von jeder/jedem vorhandenen Beschäftigten im Lichte des TV EntgO neu festlegen müssen. Den Beschäftigten bleibt vielmehr bis zum Ablauf des Jahres 2014 – also insgesamt ein Jahr – Zeit, ihre Ansprüche zu prüfen und einen Antrag auf höhere Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung zu stellen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück.

 

II.                  Änderung Entgelttabelle TVöD

 

Ab dem 1. Januar 2014 gilt für den Bund eine leicht veränderte Entgelttabelle. Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und den Stufen 1 bis 4 und eine sog. „große“ Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten entfällt. Die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 wird eine eigenständige Entgeltgruppe 9a mit regulären Stufenlaufzeiten und einem geringen materiellen Zugewinn. Die bisherige „große“ Entgeltgruppe 9 wird zur Entgeltgruppe 9b ohne materielle Änderungen. Damit wird eine Grundlage für Höhergruppierungen von der „kleinen“ in die „große“ Entgeltgruppe 9 geschaffen. Auch bei den Entgeltgruppen 2 und 3 gelten zukünftig die regulären Stufenregelungen; die Regelungen zur früheren Endstufe 5 (statt regulärer Endstufe 6) entfallen.

 

III.                Höhergruppierung und Stufenzuordnung

 

Die betragsmäßige Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD wird von einer stufengleichen Zuordnung abgelöst. Dadurch werden Beschäftigte bei Höhergruppierungen in der höheren Entgeltgruppe immer der Stufe zugeordnet, die sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht haben. Die Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe wie bisher von neuem. Der Garantiebetrag wird zugleich abgeschafft. Diese Änderungen gelten noch nicht für Höhergruppierungen, die sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben. Sie gelten erst für die Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten, die ab dem 1. März 2014 erfolgen.

 

IV.               Reform der Leistungsbezahlung

 

Die Leistungsbezahlung nach § 18 (Bund) TVöD und des Tarifvertrages über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25.8.2006 wird insoweit geändert, als dass die Fortführung der Leistungsbezahlung in einer Summe von bis zu 1 % zukünftig von einer entsprechenden Entscheidung der Behördenleitung abhängt.

 

Der Bund wird übertariflich für Tarifbeschäftigte in Behörden, die sich gegen die Fortführung der tariflichen Leistungsbezahlung entscheiden, aus Gründen der Gleichbehandlung und Förderung der Leistungsgerechtigkeit – auch in Teams und Arbeitsgemeinschaften – das entsprechende Leistungsprämiensystem der Beamtinnen und Beamten einführen.

 

 

Quelle: Rundschreiben des BMI vom 12.9.2013, AZ.: D5-31003/1#20

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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