TVöD – Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Prozess entschieden, in dem der am 1.1.2007 in Kraft getretene Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) im Mittelpunkt stand.
Orientierungssätze
- Durch die Kündigung einer Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge im Zeitfenster zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und dem Stichtag 22. November 2006 gemäß § 4 Abs. 4 TVöD-NRW wurde die Rechtslage ohne einseitige Änderungsmöglichkeit des Kündigenden bereits neu gestaltet. Die Kündigung ist ein rechtsvernichtendes (negatives) Gestaltungsrecht. Zwar führt sie die gewollte Rechtswirkung erst zu dem gesetzlich vorgeschriebenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Ihre Gestaltungswirkung tritt aber schon unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein. Durch ihre Ausübung wird sie verbraucht und die durch ihre Ausübung eingetretene Änderung des Rechtsverhältnisses kann grundsätzlich nicht einseitig ungeschehen gemacht werden.
- Eine solche Kündigung war deshalb eine rechtswirksame Veränderung im Sinne des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW. Das gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist erst nach dem Stichtag abgelaufen ist. Andernfalls wäre auch der von den Tarifvertragsparteien bezweckte Vertrauensschutz in die von Arbeitgebern am Stichtag bereits getroffenen Dispositionen nicht gewahrt.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG U.v. 21.3.2013
Az. 6 AZR 618/11
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.