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Zulage für ständige Wechselschichtarbeit und ständige Schichtarbeit – Urlaub

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In drei Urteilen vom 24.3.2010, die vor wenigen Tagen in vollem Wortlaut veröffentlicht wurden, nimmt das BAG zu den o. g. Problemen im Geltungsbereich des TVöD-K Stellung.

Entscheidung 1

 

Nach den Regelungen des TVöD in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105 Euro monatlich. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

 

Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Die Beklagte legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger für den Monat September 2006 nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt. Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

 

Die Klage hatte Erfolg.

 

Nach der Entscheidung des BAG besteht der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge nach § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.

 

Fällt also eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des BUrlG oder des EFZG zu Lasten der Arbeitnehmer entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des BAT verändert.

 

BAG, U. v. 24.3.2010

Az. 10 AZR 58/09

 

 

Entscheidung 2

 

Sie ist vom Sachverhalt her mit Entscheidung 1 vergleichbar, In den Entscheidungsgründen wird darüber hinaus zur Fälligkeit des Anspruchs und zum Eingreifen von Ausschlussfristen Stellung genommen.

 

BAG, U. v. 24.3.2010

Az. 10 AZR 152/09

 

 

Entscheidung 3

 

Hier geht es um die Zulage wegen ständiger Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 TVöD und die Unschädlichkeit von Unterbrechungen in den in § 21 Satz 1 TVöD genannten Fällen.

 

Prozessergebnis und Begründung (einschließlich Fälligkeit und Ausschlussfristen) sind im Wesentlichen mit den o.g. Entscheidungen identisch.

 

BAG, U. v. 24.3.2010

Az. 10 AZR 570/09

 

-gk-

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