Regierungsdirektor Wolfgang Weigel beschäftigt sich in seinem aktuellen Beitrag mit der Vorgriffsregelung BMI, durch welche die beihilfefähigen Beträge für bestimmte Heilmittel sowie die Voraussetzungen zur Gewährung von Beihilfeleistungen für EMDR-Maßnahmen in Rahmen von psychotherapeutischen Leistungen aktualisiert werden.
Beamtenrecht in Bayern inkl. Lexikon Beamtenrecht online
Kommentar
1. Beteiligung an den Kosten der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch Beihilfestellen des Bundes
Seit 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige nach § 7a SGB XI neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater im Sinn eines individuellen Fallmanagements. Die „COMPASS Private Pflegeberatung GmbH“ übernimmt die Beratungsleistungen für privat Versicherte. Die Nr. 37.1 BBhVVwV bestimmt, dass die Aufwendungen für eine Pflegeberatung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar der jeweils zuständigen Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und von dieser direkt an den Träger der Pflegeberatung erstattet werden, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person durchgeführt wurde.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat als Träger der Beihilfe des Bundes hat mit RdS vom 13. Juni 2024, D6.30111/22#5, bekanntgegeben, dass für Pflegeberatungen, die für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörige des Bundes ab 1. Juli 2024 durchgeführt werden, neue Beträge maßgebend sind. Wird die Pflegeberatung vor Ort, d. h. in Form eines Hausbesuchs durchgeführt, ist ein Betrag von 248 Euro von der Beihilfestelle in voller Höhe zu übernehmen. Wird die Pflegeberatung in Form einer Videoberatung durchgeführt, ist ein Betrag von 109 Euro von der Beihilfestelle zu tragen.

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Dr. Maximilian Baßlsperger
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2. Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab 1. Januar 2025
Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) wurde in Form des neu eingefügten § 6 Abs. 2 BBhV die Grundlage für eine Dynamisierung des damaligen Einkommensgrenzbetrages von 20.000 Euro geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt wird der genannte Einkommensgrenzbetrag entsprechend dem Verhältnis der Veränderungen der Renten nach der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung erhöht.
Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat erneut Gebrauch gemacht und mit RdS vom 24. Juni 2024 ab 01. Januar 2025 den Grenzbetrag auf 21.832 Euro angehoben.
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3. Bekanntgabe von verschiedenen Vorgriffsregelungen
3.1. Änderung verschiedener beihilfefähiger Höchstsätze
Nach dem Inkrafttreten der 10. Verordnung zur Änderung der BBhV wurde die für ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete Heilmittel maßgebende Anlage 9 neu gefasst und hierbei auch die beihilfefähigen Beträge aktualisiert. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung wurden nach dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung auch die Vergütungen für ergotherapeutische Leistungen angehoben. Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die beihilferechtlichen Vorgaben mit RdS. vom 17. Juli 2024, D6.30111/39#1, diesen Veränderungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Darin sind folgende inhaltliche Änderungsschwerpunkte enthalten
- Anhebung der beihilfefähigen Höchstsätze der Anlage 9 in den Bereichen Ergotherapie sowie Sonstiges (hier insbesondere die Leistungsziffern für Hausbesuche), soweit die bisherigen beihilfefähigen Sätze die vereinbarten Vergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten.
- Einführung einer neuen Nr. 87 für eine versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung.

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3.2. Änderung der Vorgaben für psychotherapeutische Behandlungen
Ebenfalls mit RdS. vom 17. Juli 2024, D6.30111/39#1 hat das BMI als Vorgriffsregelung verfügt, dass die Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, neben den bereits bestehenden Einbindungen in eine Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie nunmehr auch im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Systemischen Therapie beihilfefähig sind.
Das RdS. vom 17. Juli 2024 wird demnächst im GMBl veröffentlicht.
4. Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen
Das Verzeichnis für psychotherapeutische Leistungen in der GOÄ bzw. GOP bildet angesichts fehlender Novellierungen nicht mehr den aktuellen Stand der Therapiemöglichkeiten ab. Heute übliche Leistungen (u. a. die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie) sind darin nicht enthalten. Diese Regelungslücken werden nun durch die neuen gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen geschlossen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen mit RdS. vom 3. Juli 2024, D6.30111/15#15, den Beihilfestellen bekanntgegeben.
Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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