Anpassung der Vergütungen für Leistungen von freiberuflich tätigen Hebammen
Durch die erste Landesverordnung vom 2. September 2019 zur Änderung der oben genannten Landesverordnung (GMBl. S. 267) wurden die Grundlagen der Liquidation von Hebammenleistungen bei Patientinnen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wie folgt geändert:
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Für Leistungen der Geburtshilfe nach Abschnitt B der Anlage 1.3 des Vertrages nach § 134a SGB V können Vergütungen bis zur Höhe des 2,0-fachen Satzes verrechnet werden.
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Bei den übrigen Leistungen verbleibt es beim Ansatz eines Steigerungsfaktors bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes.
Die Änderungen sind seit 28. September 2019 in Kraft.
Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München
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