Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in Privatkrankenhäusern
Der BayVGH hat im Rahmen des Berufungsverfahrens das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Teil aufgehoben und wie folgt begründet:
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Unter Berücksichtigung der Hauptdiagnose(n) der behandelnden Privatklinik am Ende der Behandlung ist vorrangig eine DRG-Groupierung nach den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorzunehmen.
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Kann danach eine passende fiktive DRG-Fallpauschale nicht ermittelt werden, sind der Beihilfegewährung auf der Basis des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV fiktive tagesgleiche Pflegesätze zugrunde zulegen.
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Eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor, da der Beihilfeberechtigte die Möglichkeit hat, die erforderliche stationäre Behandlung auch in einem im Sinn des § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus durchführen zu lassen. Zudem besteht in Form des § 49 Abs. 2 BayBhV für den Fall, dass die Behandlung in der Privatklinik die einzige Therapiemöglichkeit darstellt, die rechtliche Grundlage für eine Einzelfallentscheidung.
Zwischenzeitlich ist der Bezug auf die indikationsspezifische mittlere Verweildauer in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV selbst normiert.
Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.03.2019 (BGBl. I. S. 350)
Zur Verbesserung der Möglichkeiten der Unterrichtung für Ärztinnen und Ärzte bzgl. der Durchführung eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs wurden die Vorgaben des Strafgesetzbuchs sowie des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch das genannte Gesetz vom 22.03.2019 geändert. Daneben enthält dieses Gesetz auch eine Änderung des § 24a Abs. 2 Satz 1 SGB V. Nach dieser Bestimmung hatten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bislang einen Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Dieser Anspruch wird künftig bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres erweitert.
Da es sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe um jeweils eigenständige Krankenfürsorgesysteme handelt, die Leistungen nach eigenständigen Regelungen erbringen, ergibt sich aus dieser Änderung des SGB V kein Änderungsautomatismus für das Beihilferecht des Bundes und der Länder.
Vielmehr haben der Bund und die Länder eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Rahmen eine Änderung der entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben geboten ist.
Wolfgang Weigel, Regierungsrat,Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München
Praktiker-Kommentar


