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Beihilferecht Bund, Ländern und Kommunen November 2025

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein neuer Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Kraft getreten. Dieser Vertrag bildet weitgehend auch die Basis für die Berechnung von Gebühren für Leistungen von Hebammen bei Personen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Ferner hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die BBhV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV umfassend geändert.

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1. Aktualisierung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den maßgebenden Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe – insbesondere die abrechnungsfähigen Leistungen – für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 134a SGB V). In der Fassung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 2. April 2025 gilt seit 1. November 2025 einer neuer Hebammenhilfevertrag, der insbesondere eine neue Vergütungsstruktur beinhaltet (Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a SGB V):

  • Abrechnung der Vergütung in Einheiten von jeweils zusammenhängenden abgeschlossenen fünf Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  • Abrechnung von verschiedenen Leistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nacheinander, nicht jedoch parallel, sofern nichts anderen bestimmt ist.
  • Keine Abrechnung von Leistungen ohne zugrundeliegende persönliche Hilfeleistung.
  • Persönliche Hilfeleistungen auch im Rahmen einer Videobetreuung oder telefonischen Kurzberatung möglich.
  • Einführung von Vergütungsobergrenzen bei verschiedenen Leistungen als Folge der Abrechnung in Fünf-Minuten Einheiten (kontingentierte Leistungen). Folgende Formen von Begrenzungen sind vorgesehen:
    • Maximale Anzahl der Kontakte pro Tag.
    • Maximale Anzahl der Fünf-Minuten-Einheiten pro Kontakt.
    • Maximale Anzahl der Fünf-Minuten-Einheiten pro Tag.
    • Maximale Gesamtzahl der Kontakte über mehrere Tage während der gesamten Schwangerschaft und Mutterschaft insgesamt.
  • Pauschalvergütungen für besondere Leistungen (1:1 Hilfeleistung bei einer stationären Geburt, Zuschlag für Mehrlingsgeburt).

Die Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe ist für Leistungen von Hebammen maßgebend, die ab 1. November 2025 erbracht werden. Für Leistungen, die bis 31. Oktober 2025 erbracht wurden, sind die im Verzeichnis der Anlage 7 zum Vertrag nach § 134a SGB V enthaltenen Vergütungen maßgebend.

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Blog Beamtenrecht

Dr. Maximilian Baßlsperger

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

Die Bundesbeihilfeverordnung wurde letztmals durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92) aktualisiert. Seit diesem Zeitpunkt wurde insbesondere durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 400) sowie einer Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie Veränderungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen.

Durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung erfolgt eine systemkonforme Übertragung dieser Vorgaben in das Beihilferecht des Bundes. Ferner wird ein sonstiger Änderungsbedarf, der sich zwischenzeitlich im praktischen Vollzug der Bundesbeihilfeverordnung herausgestellt hat, berücksichtigt.

Wesentlicher Inhalt der Elften Verordnung zur Änderung der BBhV:

  • Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für implantologische Leistungen wird neu gefasst. In Fällen ohne besondere Indikation erfolgt anstelle der bisherige Begrenzung der Beihilfefähigkeit anhand der Zahl der mit Implantaten versorgten Zähne künftig eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Kosten für zahnärztliche Leistungen für alle mit Implantaten versorgten Zähne. Bei Beginn der Behandlung vor dem 1. Januar 2026 gilt aufgrund einer Übergangsregelung noch die bisherige Rechtssystematik.

  • Bei kieferorthopädischen Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden, wird auf die Durchführung des bisherigen obligatorischen Voranerkennungsverfahrens verzichtet. Ebenfalls verzichtet wird auf die bisherigen einschränkenden Regelungen bei einem Wechsel der behandelnden Person sowie bei einer Überschreitung des vierjährigen Behandlungszeitraums.

  • Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei bestimmten zahnärztlichen Leistungen wird neu geregelt.

  • Der Katalog der beihilfefähigen psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen wird um die sog. Psychotherapeutische Sprechstunde mit einer begrenzten Anzahl von Sitzungen erweitert. Ferner werden verschiedene Vorgriffsregelungen normiert und die in der  Anlage 3 enthaltenen Berufsbezeichnungen aufgrund des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung angepasst.

  • Die Angemessenheit der Kosten der Wahlleistung Zweibettzimmer bei einer stationären Krankenhausbehandlung wird in Form einer prozentualen Bezugnahme auf den nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbaren oberen Grenzwert des sog. Basisfallwertkorridors näher bestimmt. Aufgrund eines gestiegenen Kostenniveaus wird dieser Wert angehoben.

  • Der Zeitraum zwischen einer im beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahren anerkannten Rehabilitationsmaßnahme und deren tatsächlichen Beginn wird auf sechs Monate erweitert.

  • Änderungen, die vom Bundesgesetzgeber im Bereich der Pflege vorgenommen wurden und bislang im Bereich der Beihilfe mittels Vorgriffsregelungen bereits angewandt werden, werden nunmehr in der BBhV normiert.

  • Die Vorgaben für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko und für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko werden unter Aufhebung der Vorgaben der Anlagen 14 und 15 neu gefasst.

  • Es wird die rechtlichen Grundlage für den Verzicht auf den Ansatz von Eigenbehalten bei stationären Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern, die im sog. Direktabrechnungsverfahren abgerechnet werden, eingeführt.

  • U.a. der beihilfefähige Indikationskatalog bzgl. der Anwendung der Fokussierten Extracorporalen Stoßwellentherapie (f-ESWT) sowie der Radialen Stoßwellentherapie (r-ESWT) wird auf der Grundlage des aktuellen medizinischen Sachstands auf den neuesten Stand gebracht (Anlage 1).

  • Das Verzeichnis der beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel wird aufgrund der Normierung verschiedener Vorgriffsregelungen neu gefasst (Anlage 9).

  • Die Verzeichnisse der beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke wird zur Verbesserung der Handhabbarkeit neu strukturiert (Anlagen 11 und 12). Ferner wird bzgl. üblicher Sehhilfen eine pauschalierende Höchstbetragsregelung eingeführt, wodurch das Festsetzungsverfahrens vereinfacht werden soll (Anlage 11).

Die Änderungen werden am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Wolfgang Weigel

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