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Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen

Änderungen im Landerecht und Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten

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1. Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Die Bayerischen Beihilfeverordnung wurde letztmals durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 18. August 2021 (GVBl S. 558) aktualisiert. Insbesondere durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) und das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wurden grundlegenden Veränderungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen,. Zudem wurden seit dem 18. Februar 2021 die Behandlungsmöglichkeiten nach den Psychotherapie-Richtlinie erweitert.

Durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 27. August 2024 erfolgt eine systemkonforme Übertragung dieser Vorgaben in das bayerische Beihilferecht. Ferner wird ein sonstiger Änderungsbedarf, der sich zwischenzeitlich im praktischen Vollzug der BayBhV herausgestellt hat sowie durch die Rechtsprechung erforderlich wird, berücksichtigt.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung zur Änderung der BayBhV vom 27. August 2024:

  • Erweiterung des Katalogs der beihilfefähigen psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen um die sog. Gruppentherapeutische Grundversorgung mit einer begrenzten Anzahl von Sitzungen (§ 9 Abs. 1 und 4 BayBhV).

  • Einführung einer rechtlichen Grundlage für den fakultativen Verzicht auf die Durchführung des bislang obligatorische psychotherapeutische Gutachterverfahren im Vorfeld der Anerkennung von psychotherapeutischen Langzeitbehandlungen, wenn sichergestellt ist, dass eine Beihilfestelle selbst in der Lage ist, Notwendigkeit sowie Art und Umfang der geplanten psychotherapeutischen Behandlung selbst im erforderlichen Umfang zu bewerten (§ 9 Abs. 3 BayBhV).

  • Neben einer Erweiterung des Kreises der verordnenden Personen von ergotherapeutischen Leistungen um Therapeutinnen und Therapeuten aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder der Psychologischen Psychotherapie (§ 19 Abs. 1 BayBhV) wird das Verzeichnis der beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel (Anlage 3) neu gefasst.

  • Einführungen von Normen zur Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen von sog. digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 21 Abs. 8 BayBhV) sowie sog. digitalen Pflegeanwendungen (DiPA, § 35 BayBhV).

  • Der bisherige Kreis der übergangsweisen beanspruchten  Pflegeleistungen wird um die sog Übergangspflege, die im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung vom behandelnden Krankenhaus selbst durchgeführt wird, erweitert (§ 24 Abs. 3 BayBhV).

  • Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist zum Nachweis der Notwendigkeit dieser Behandlungsform anstelle einer bisher erforderlichen amtsärztlichen Begutachtung eine diagnosespezifische fachärztliche Bescheinigung ausreichend (§ 29 Abs. 6 BayBhV). Auch wird bei Heilkuren von aktiven Beamtinnen und Beamten in Regelfall auf die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens verzichtet (§ 30 Abs. 6 BayBhV), so dass auch eine ärztliche Bescheinigung ausrechend ist. Ferner werden erstmals die Grundlagen für die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen normiert (§29 Abs. 8 BayBhV).

  • Normierung von verschiedenen Änderungen im Bereich der Pflege, die bislang mittels Vorgriffsregelungen bereits angewandt wurden, als erforderliche systemkonforme Anpassung an die vom Bundesgesetzgeber im SGB XI vorgenommen Änderungen (§§ 34 bis 38a BayBhV).

  • Aufhebung der bisherigen Vorgabe zur Herausgabe von amtlichen Vordrucken durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (§ 48 Abs. 1 BayBhV).

Die Änderungen sind am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

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Dr. Maximilian Baßlsperger

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2. Dynamisierung des Einkommensgrenzbetrages für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zum 1. Januar 2025

Mit der Änderung des Art. 96 BayBG durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2023 (GVBl S. 313) wird das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigt, den Einkommensgrenzbetrag, der für die Geltendmachung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner maßgebend ist, mittels einer Rechtsverordnung im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung erhöht, anzupassen.

Von dieser Ermächtigung hat das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erneut Gebrauch gemacht. Danach wird durch die Verordnung vom 23. September 2024 (GVBl S. 484 ) der Grenzbetrag auf 21.832 Euro erhöht. Er ist für Anträge maßgebend, die ab 1. Januar 2025 gestellt werden.

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3. Beteiligung an den Kosten der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch Beihilfestellen des Bundes

Seit 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige nach § 7a SGB XI neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater im Sinn eines individuellen Fallmanagements. Die „COMPASS Private Pflegeberatung GmbH“ übernimmt die Beratungsleistungen für privat Versicherte. Die Nr. 37.1 BBhVVwV bestimmt, dass die Aufwendungen für eine Pflegeberatung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar der jeweils zuständigen Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und von dieser direkt an den Träger der Pflegeberatung erstattet werden, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person durchgeführt wurde.

In der Regel erfolgt die erforderliche Beratung in einer Beratungssitzung. Dennoch kann es Situationen geben, in denen die Beratung in mehreren Etappen erfolgen muss oder einen mehrfache Pflegeberatung, z.B. aufgrund Veränderungen des Zustands der pflegebedürftigen Person oder in deren Umfeld, erforderlich wird. Dies führt zu Nachfragen der Beihilfestellen bei der COMPASS GmbH mit entsprechend hohem zeitlichen Aufwand für beide Seiten.

Um hier bis zu einer Änderung der BBhVVwV Vereinfachungen zu ermöglichen, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat im RdS. vom 23. August 2024 zwischenzeitlich ergänzende Verfahrensregelungen bekanntgegeben. Das RdS wurde bereits im GMBl (S. 768) veröffentlicht.

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4. Vorgriffsregelung im Bereich der ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittel

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 21. Oktober 2024, D6.30111/39#1, die beihilfefähigen Höchstsätze für die Erweitere Ambulante Physiotherapie (vgl. Nr. 15 in Abschnitts 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV) angehoben sowie die Leistungsposition für die Physiotherapeutische Befundung (vgl. Nr. 3 in Abschnitts 1 der Anlage 9 zu § 23 BBhV) um zwei neue Unterpunkte für diagnostische Leistungen, die in Zusammenhang mit sog. Blankoverordnung anfallen können, erweitert. Die Änderungen sind für Aufwendungen für die genannten Leistungen maßgebend, die ab 1. November 2024 entstehen.

Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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