Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte
1. Übergangsfrist
Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt, diese zeitliche Befristung der Übergangszeit auf fünf Jahre entfallen zu lassen. Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Bundesbeihilfeverordnung hat deshalb diese oberste Dienstbehörde mit Schreiben vom 24.04.2017, D 6 – 30111/1#8, eine Entfristung der Übergangsregelung für Altfälle verfügt. Für diese Personengruppe gilt die o.g. Übergangsregelung auch über den 20.09.2017 hinaus, d.h. die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 Prozent nach § 47 Abs. 6 BBhV in der bis zum 19. 09.2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der seit dem 26.07.2014 geltenden Fassung ist für Altfälle auch nach dem 20.09.2017 anzuwenden.
2. Aufwendungen für Sehhilfen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Nach den Vorgaben der Anlage 11 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 Buchst. b zu § 25 BBhV sind Aufwendungen für Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bislang nur bei den in dieser Bestimmung genannten engen Voraussetzungen beihilfefähig. In der Regel war damit eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Sehhilfen für Erwachsene weitgehend ausgeschlossen.
Durch das 1. Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG vom 04.04.2017 – BGBl I S. 778) wurden für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die bestehenden Ausnahmeregelungen für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser bei Erwachsenen erweitert. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien eine Sehhilfe benötigen, haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenübernahme auf der Basis der vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbeträge bzw. der von den Krankenkassen jeweils vereinbarten Vertragspreise.
Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt, diese Erweiterung des Leistungsanspruchs auf das Beihilferecht des Bundes zu übertragen. Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Bundesbeihilfeverordnung hat das Bundesministerium des Innern ebenfalls mit Schreiben vom 24.04.2017, D 6 – 30111/1#8, verfügt, dass Sehhilfen zur Verbesserung des Visus auch für Personen beihilfefähig sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein verordneter Korrekturausgleich im Fernbereich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus vorliegt. Diese Vorgriffsregelung ist nach dem Text des Rundschreibens sofort, d.h. seit dem 24.04.2017 anzuwenden.
Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. in welcher Form im Beihilferecht der Länder vergleichbare Konsequenzen gezogen werden.
3. Anwendung des Beihilferechts des Bundes in Brandenburg
Nach § 62 des Landesbeamtengesetz Brandenburg – LBG – erhalten Beamten und Versorgungsempfänger Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.
Das VG Potsdam hat im Urteil vom 01.03.2017, VG 2 K 842/14, diese dynamische Verweisung auf das Beihilferecht des Bundes als verfassungswidrig und damit nichtig eingestuft. Maßgebend hierfür war die Einschätzung, dass die derzeit in § 62 LBG enthaltenen Regelung hinsichtlich Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein entsprechendes Verfahren enthält. Insbesondere darf nach Auffassung des VG Potsdam die Verweisung zu keiner versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen auf den Bund führen.
Zur Vermeidung eines rechtslosen Zustands gelten die Vorgaben des § 62 LBG und damit die dynamische Verweisung auf das Beihilferecht des Bundes übergangsweise noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in Brandenburg, d. h. bis September 2019 weiter, soweit nicht bereits vor dem Ende dieses Zeitraums eine andere Normierung des Landes-Beihilferechts vorgenommen wird.
Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München


