Einmal Beamter, immer Beamter
1. Hintergrund
Einige Monate zuvor war der frühere Soldat ebenfalls als Mitglied einer Fußballfangemeinschaft auf Polizeibeamte zugegangen und hatte einen Polizeihauptmeister als „Vollidiot“ beschimpft sowie mit der Bezeichnung „so einer wie Du wäre in Kundus gefallen“. Ein weiterer Polizeihauptkommissar wurde als „Drecksschwein“ betitelt. Das Truppendienstgericht hatte dem früheren Soldaten infolge der Vorfälle das Ruhegehalt aberkannt. Er habe vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen und insbesondere seine Dienstpflicht verletzt. Dabei wurde erschwerend berücksichtigt, dass er als Soldat auch die Funktion eines Vorgesetzten ausübte.
Das Verhalten wecke durchgreifende ernstliche Zweifel an seiner Rechtstreue, persönlichen Integrität und dienstlichen Zuverlässigkeit. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der ehemalige Soldat Rechtsmittel ein und unterlag nun vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.08.2018 (Az. 2 WD 2/18), welches die gegen den ehemaligen Soldaten verhängte Höchststrafe bestätigte.
2. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Dienstvergehen der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts hat der ehemalige Soldat wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Das Gericht hat bestätigt, dass ein Soldat regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten hat, wenn er an einer mit Körperverletzung gegen Amtswalter einhergehenden Gefangenenbefreiung mitwirkt.
Des Weiteren führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auch außerdienstliche Beleidigungen dann disziplinarische Relevanz erlangen können und infolge dessen gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten. Das Gericht hat infolge dessen die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt. Es hat ausgeführt, dass die Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes schwer wiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt heraus, dass die Wahrung dieser Pflicht keinen Selbstzweck darstellt, sondern funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs hat. Durch sein Verhalten habe der ehemalige Soldat das Vertrauen des Dienstherrn in einem derart hohen Maß zerstört, dass auch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar sei. Dieses Verhalten kann nach der Rechtsprechung der Leipziger Richter auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Da der Soldat jedoch bereits aus der Bundeswehr ausgetreten war und Ruhegehalt bezog, kam insoweit eine Aberkennung des Ruhegehalts als entsprechende Sanktion in Betracht, was das Bundesverwaltungsgericht insoweit bestätigte.
Die vorzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt nochmals ausdrücklich heraus, dass Beamte sich auch in ihrer Freizeit grundsätzlich so zu verhalten haben, dass die Achtung und das Vertrauen, welches die jeweilige dienstliche Stelle einfordert, nicht beeinträchtigt werden. Erschüttert ein Beamter durch sein persönliches Verhalten in der Freizeit die Achtung und das Vertrauen in seine dienstliche Stellung, kann dies zu entsprechenden disziplinarrechtlichen, schwerwiegenden Folgen führen.
Von Anne Preßmann, Rechtsanwältin
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