Entlassungen von Beamtinnen und Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit
Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe ist regelmäßig unter zwei Gesichtspunkten möglich. So kann die Beamtin oder Beamte wegen des Begehens eines Dienstvergehens mittlerer oder schwerer Art (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG/§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) oder wegen fehlender Bewährung in der Probezeit entlassen werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG/§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).
1. Entlassung wegen eines Dienstvergehens
Die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG/§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen des Begehens eines mindestens mittleren Dienstvergehens tritt an die Stelle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.
a) Allgemeines
Beamtinnen und Beamte können in einem förmlichen Disziplinarverfahren lediglich Verweise und Geldbußen auferlegt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BDG und die entsprechenden Landesvorschriften).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens entbehrlich, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen eines mindestens mittelschweren Dienstvergehens entlassen werden kann.
Die Entlassung ist während der gesamten Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe möglich. Sie ist damit nicht durch die Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit zeitlich limitiert. Handlungen aus der Zeit vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe müssen bei der Bewertung allerdings unberücksichtigt bleiben, da sie kein Dienstvergehen darstellen.
b) Disziplinarrechtliche Würdigung
Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe setzt ein Verhalten voraus, welches im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
Es bedarf daher einer fiktiven Prüfung des Einzelfalls („was wäre wenn“). Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind ausschließlich die disziplinarrechtlichen Grundsätze maßgebend.
Damit gilt Folgendes: Es ist festzustellen, ob
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die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und
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dieses Dienstvergehen bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte.
Hinweis! Es genügt nicht, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme „zu rechnen“ wäre oder sie/er sie möglicherweise erhalten hätte. Vielmehr muss im Hinblick auf die aktuelle disziplinarrechtliche Rechtsprechung mit der erforderlichen Sicherheit feststehen, dass die Beamtin oder der Beamte, soweit sie/er in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen würde, wegen der ihr/ihm zur Last gelegten Handlung von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Disziplinargericht mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge belegt worden wäre.
Eine Kürzung der Dienstbezüge wurde unter anderen bereits in folgenden Fällen rechtskräftig verhängt:
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Verletzung der Pflicht zur Anzeige von doppelt erfolgten Gehaltszahlungen.
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Diebstahl während ungenehmigter Nebentätigkeit.
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Trunkenheitsfahrt eines Polizeivollzugsbeamten.
2. Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit
Beamtinnen und Beamte auf Probe können wegen fehlender Bewährung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) entlassen werden bzw. soweit sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).
Maßgebend für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe ist die laufbahnrechtliche Probezeit. Zwar kann die Entlassung nur erfolgen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte statusrechtlich noch im Beamtenverhältnis auf Probe befindet. Die Frage, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, ist jedoch danach zu beurteilen, ob und wie sie/er die Dienstposten, die sie/er in der laufbahnrechtlichen Probezeit innegehabt hat, ausgefüllt hat.
Da Beamtinnen und Beamte nur unter Feststellung ihrer/seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG), wird die Bewährung in der Probezeit der Regelfall sein. Deshalb muss die Nichtbewährung ausdrücklich festgestellt und der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis gebracht werden.
Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe kann grundsätzlich unter zwei Gesichtspunkten erfolgen.
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Soweit die Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe auf ein zumindest mittelschweres Dienstvergehen gestützt wird, bedarf es einer umfassenden disziplinarrechtlichen Wertung der Schwere des Dienstvergehens (vgl. § 13 BDG).
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Wird die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe auf deren/dessen „Nichtbewährung“ in der Probezeit gestützt, bedarf es einer Prüfung der drei Ernennungsmerkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG).
Prof. Dr. Boris Hoffmann


