Erkundungs- und Rügepflicht im Beförderungsverfahren
1. Hintergrund
Geklagt hatte ein Bundespolizeibeamter mit dem Ziel im Wege des Schadensersatzes status-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden.
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2018 ab.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger seine Ansprüche nicht im erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 2 BBG) gegenüber dem Dienstherrn ordnungsgemäß konkretisiert habe. Zudem seien die Ansprüche unbegründet, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, gegen das beanstandete Verhalten seines Dienstherrn unmittelbar mit primären Rechtsschutzmitteln vorzugehen.
2. Entscheidung des BVerwG
Das BVerwG führt in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich aus, dass nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht dann nicht besteht, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Unter dem Begriff „Rechtsmittel“ sind alle Rechtsbehelfe zu verstehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und er-möglichen.
Das Gericht betonte, dass § 839 Abs. 3 BGB eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips im Sinne von § 254 BGB sei und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gelte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 6 ZB 17.587 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Das BVerwG hat den vom Kläger gegen seinen Dienstherrn erhobene Schadensersatzanspruch wegen angeblich fürsorgerechtswidrig verspäteter Beförderung daran scheitern lassen, dass der Kläger überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um seinen Anspruch mit dem Ziel der Beförderung in ein höherwertiges Amt gegebenenfalls mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen.
Der Kläger konnte diesen - im Ergebnis überzeugenden - Einwand auch nicht mit Argument entkräften, dass die fraglichen Beförderungsämter „im Rahmen der sog. Regelbeförderung“ nicht ausgeschrieben worden seien und folglich auch der Kläger keine Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren erhalten habe.
Das BVerwG geht von einer grundsätzlichen Erkundigungspflicht des Beamten aus. Das BVerwG stellte klar, dass den Beamten, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert sei und über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, die Obliegenheit trifft, sich bei seinem Dienstherrn über die Beförderungsverfahren näher zu erkundigen. Kommt der Beamte dieser Erkundigungspflicht nach und hält die ihm erteilten Auskünfte für unzureichend, so muss er diese formal rügen und gegen drohende Ernennungen gegebenenfalls mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.
Dem Beamten, der eine Beförderung erreichen will ist daher anzuraten, sich ausreichend und regelmäßig über die Voraussetzungen und den Gang des Beförderungsverfahrens zu informieren. Erlangt der Beamte Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen und/oder (drohenden) Benachteiligungen, so sollte er unverzüglich die Einleitung gerichtlicher Schritte prüfen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Anne Preßmann, Rechtsanwältin
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